Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

a. Datenaustausch zwischen Vollzugsbehörden oder mit dem Vollzug beauftragten Dritten und dem Bund zu Inhalten der Informationssysteme gemäss Art. 1 Abs. 1;

b. zur Unterstützung des Vollzugs des LwG (insbesondere Art. 165gbis, Art. 181, 184 und 185 LwG);

c. für die Bekanntgabe von Daten gemäss Art. 27.

2Der Zugang zu einem digitalen Dienst kann über das Portal für Informationssysteme und digitale Dienste erfolgen.

Art. 28b Nutzung von digitalen Diensten

1Mögliche Benutzerinnen und Benutzer sind in Art. 20 Abs. 2 definiert. Für den Zugang auf einen digitalen Dienst müssen sie von diesem zuerst berechtigt werden.

2Die Nutzung eines digitalen Dienstes kann zwischen dem Bund und Benutzerinnen und Benutzern mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag geregelt werden.

3Der Vertragsschluss kann in elektronischer Form erfolgen, insbesondere durch Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten namentlich Vorgaben:

a. zur Registrierung und Bearbeitung von Daten;

b. zu technischen Spezifikationen;

c. zur Haftung;

d. zum Datenschutz;

e. zu Sanktionen.

Gliederungstitel vor Art. 28c

7b. Abschnitt: Verwendung der BUR-Nummer in der Land- und Ernährungswirtschaft

Art. 28c Zugang zur BUR-Nummer

1Das BLW kann auf Gesuch hin Berechtigten der Land- und Ernährungswirtschaft die BUR-Nummer und die damit verbundenen Angaben zu Namen, Adresse, Standort, Kontaktdaten sowie der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit einer örtlichen Einheit zugänglich machen.

2Folgende Personen, Organisationen und Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft können ein Gesuch um Zugang zur BUR-Nummer und den damit verbunden Angaben von örtlichen Einheiten stellen:

a. Leistungsbeauftragte der Kantone;

b. mitteilungspflichtige Unternehmen oder Personen;

c. Branchenorganisationen;