Vernehmlassungsvorlagen
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 3)
Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln
Teil A
Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, einschliesslich Träger und andere Stoffe, die auf die gleiche Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden
Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anwendungseinschränkungen nach der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 20134.
Die in der folgenden Tabelle festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen gelten zusätzlich zu den oben erwähnten Anwendungseinschränkungen.
Die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe wird von Fall zu Fall gemäss Artikel 2 Absatz 1, Ziffern 23 und 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20165 entschieden.
Zur Berechnung für die Zwecke nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden Lebensmittelzusatzstoffe, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
E-Nummer oderBezeichnung Biologische Lebensmittel, in denen die Zusatzstoffe oder Verarbei-Einecs6, oder tungshilfsstoffe verwendet werden dürfen, und besondere Bedingunbeide gen und Einschränkungen
Verwendung als Zusatzstoff Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff
E 153 Pflanzenkohle Essbare Käserinde von ge-
aschtem Ziegenkäse
Morbier-Käse
E 160b(i)* Annatto Bixin Roter Leicester-Käse
Double-Gloucester-Käse
Cheddar
Mimolette-Käse
E 160b(ii)* Annatto Norbixin Roter Leicester-Käse
Double-Gloucester-Käse
Cheddar
Mimolette-Käse
4 SR 817.022.31
5 SR 817.02
6 Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe