Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

E-Nummer oderBezeichnung Biologische Lebensmittel, in denen die Zusatzstoffe oder Verarbei-Einecs6, oder tungshilfsstoffe verwendet werden dürfen, und besondere Bedingunbeide gen und Einschränkungen

Verwendung als Zusatzstoff Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff

E 250 Natriumnitrit Fleischerzeugnisse

Darf nur verwendet wer-

den, wenn der zuständigen

Behörde glaubhaft nachge-

wiesen wurde, dass keine

technologische Alternative

zur Verfügung steht, die

dieselben Garantien bietet

und/ oder die es gestattet,

die besonderen Merkmale

des Erzeugnisses beizube-

halten

nicht in Verbindung mit E

252

Höchstmenge, die bei der

Herstellung zugesetzt wer-

den darf, ausgedrückt als

NO2-Ion: 50 mg/kg

Rückstandshöchstmenge

aus allen Quellen für das

verkaufsfertige Erzeugnis

während der gesamten

Haltbarkeitsdauer des Er-

zeugnisses, ausgedrückt als

NO2-Ion: 30 mg/kg

E 252 Kaliumnitrat Fleischerzeugnisse

nicht in Verbindung mit E

250

Höchstmenge, die bei der

Herstellung zugesetzt wer-

den darf, ausgedrückt als

NO3-Ion: 50 mg/kg

Rückstandshöchstmenge

aus allen Quellen für das

verkaufsfertige Erzeugnis

während der gesamten

Haltbarkeitsdauer des Er-

zeugnisses, ausgedrückt als

NO3-Ion: 30 mg/kg

E 267* Gepufferter Essig Erzeugnisse pflanzlichen

und tierischen Ursprungs

Nur aus biologischer Pro-

duktion

E 270 / 200- Milchsäure Erzeugnisse pflanzlichen Käse

018-0 und tierischen Ursprungs Zur Regulierung des pH-Wer-

tes des Salzbades

E 290 / 204- Kohlendioxid Erzeugnisse pflanzlichen Erzeugnisse pflanzlichen und 696-9 und tierischen Ursprungs tierischen Ursprungs