Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV)

Artikel 6 Absatz 1

Da die Daten aus den Kantonen erst bis Ende Januar konsolidiert ins Agrarinformationssystem des Bundes einfliessen, kann die Liste der Betriebsnummern aller Landwirtschaftsbetriebe (BUR-

Nummern) erst bis zum 31. Januar des Beitragsjahres den Versicherern zugestellt werden. Vorher sind systembedingt keine definitiven Daten vorhanden.

Artikel 7 und Artikel 8

Indem die Unternehmensidentifikationsnummer, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse der Bewirtschafter von den Versicherern nicht mehr erfasst müssen, wird für alle Beteiligten – Versicherter, Versicherer und Bund – eine administrative Vereinfachung erreicht.

Die notwendigen Daten in der Versicherungspolice oder in den Vertragsunterlagen müssen dem BLW, insbesondere für die Rechnungsstellung, nicht mehr nach einzelnen Kulturen zugestellt werden.

Der Versicherer ist hingegen gemäss Vertrag zwischen dem BLW und dem Versicherer weiterhin verpflichtet, alle vier Jahre einen Bericht mit Detailangaben zu erstatten. Darin soll die Fläche weiterhin in drei Kultur-Kategorien ersichtlich aufgeführt werden: Ackerkulturen, Spezialkulturen, übrige Landwirtschaftliche Nutzfläche.

Artikel 12

Artikel 12 hat die Übergangsbestimmungen im ersten Umsetzungsjahr 2025 geregelt. Dieser Artikel kann nun ersatzlos aufgehoben werden.

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Die Änderungen bewirken insgesamt Vereinfachungen im Ablauf für die zuständigen Fachbereiche im BLW. Die Präzisierung, dass die Prämienverbilligung auf Basis der Brutto-Versicherungsprämien berechnet wird, hat keine Mehraufwände im Vergleich zu den im Budget und Finanzplan eingestellten Finanzmitteln zur Folge. Kantone

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone, da sie nicht in die Vollzugsaufgaben für die Prämienverbilligung involviert sind.

6.4.2 Volkswirtschaft

Für die teilnehmenden Versicherer nimmt der administrative Aufwand ebenfalls ab, da die prämienverbilligungsberechtigten Flächen nicht mehr separat nach Kultur erfasst und gemeldet werden müssen. Die Versicherer können weiterhin ihre spezifischen Produktpakete mit aggregierten Kulturen anbieten.

6.4.3 Umwelt

Die Umwelt wird von der Massnahme und deren Änderungen weder positiv noch negativ beeinflusst.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegenden Änderungen der Verordnung haben keinen Einfluss auf die WTO-Notifizierung und auch keine Auswirkungen auf das bilaterale Recht zwischen der Schweiz und der EU.

6.6 Inkrafttreten

Damit die Vereinfachungen und Klärungen der Berechnungen der Prämienverbilligung möglichst rasch umgesetzt werden können, wird die Verordnung rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Dadurch können die Erkenntnisse aus dem ersten Vollzugsjahr bereits im Jahr 2026 berücksichtigt werden.