Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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6 Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV), SR 918.1

6.1 Ausgangslage

Per 1. Januar 2025 trat die Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV) in Kraft. Gemäss Landwirtschaftsgesetz ist die Massnahme auf acht Jahre befristet. Nach den Erfahrungen im ersten Jahr der Umsetzung werden einige kleine Anpassungen gemacht, die zur Vereinfachung in den administrativen Abläufen und zur Entlastung der Versicherer beitragen sollen. Insbesondere sollen für die Kontrollen zweckmässige Lösungen umgesetzt werden.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Folgende Vereinfachungen und Präzisierungen sind mit der Verordnungsänderung vorgesehen:

Es wird präzisiert, dass zur Berechnung der Prämienverbilligung von 30 Prozent die Brutto-Versicherungsprämie als Basis verwendet wird.

Die notwendigen Angaben für die Rechnungsstellung beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) werden reduziert. Künftig müssen die Versicherer die Flächen, für die eine Prämienverbilligung gewährt wird, nicht mehr nach einzelnen Kulturen zustellen. Die minimal notwendigen Angaben zur Person werden ebenfalls auf den Vornamen und Namen reduziert.

Die Liste der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die Anforderungen auf Prämienverbilligung erfüllen wird neu bis zum 31. Januar des Beitragsjahres zugestellt.

Artikel 12 mit den Übergangsbestimmungen für das Jahr 2025 kann aufgehoben werden.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 2

Es wird präzisiert, dass die Prämienverbilligung von 30 Prozent ausgehend von der Brutto-Versicherungsprämie berechnet wird. Die Brutto-Versicherungsprämie basiert auf den aktuarisch kalkulierten Risiken der Versicherer, ohne Berücksichtigung allfälliger Zu- oder Abschläge wie z.B. Bonus-/Malussysteme. Die genaue Definition der Brutto-Versicherungsprämie wird im jeweiligen Vertrag mit dem Versicherer festgelegt.

Die Prämienverbilligung des Bundes konzentriert sich einzig auf die Risiken Trockenheit und Frost. Die Frage, ob die Versicherungsprämien risikogerecht festgelegt worden sind, wird das BLW im Rahmen der geplanten Evaluationen der Massnahme überprüfen. Diese versicherungsmathematische Überprüfung wird auf den aktuarisch kalkulierten Risiken der Brutto-Versicherungsprämie basieren. Dadurch sind Einflüsse von Geschäftsentscheidungen der Versicherer, die nicht mit den Risiken Trockenheit und Frost und/oder die mit geografischen Risiken ausserhalb der Schweiz zusammenhängen, ausgeschlossen.

Mit der Kalkulation der Prämienverbilligung ausgehend von der Brutto-Versicherungsprämie wird zudem sichergestellt, dass die Anwendung allfälliger kommerzieller Zu- und Abschläge der Versicherer wie z.B. eines Bonus-/Malussystems den Effekt der Prämienverbilligung nicht negativ beeinflusst. So wird ein gutes betriebliches Risikomanagement gefördert, ohne falsche Anreize zu setzen. Ebenfalls wird der hauptsächliche Zweck der Prämienverbilligung, eine Erhöhung der Marktdurchdringung von Ernteversicherungen, durch diesen Ansatz unterstützt.

Artikel 4 Absatz 2

Hier wird präzisiert, dass der vorgeschriebene Selbstbehalt von mindestens 15 Prozent nur für die zur Prämienverbilligung berechtigten Risiken, d.h. Trockenheit und Frost, gilt.