Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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7 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), SR 916.121.10
7.1 Ausgangslage
Anhang 10 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) (im Folgenden das «Agrarabkommen Schweiz-EU») betrifft die Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse. Gestützt auf Anhang 10 des Agrarabkommens Schweiz-EU sieht Artikel 9 der VEAGOG vor, dass die Ausfuhr von Waren nach Anhang 1 der VEAGOG den Normen entsprechen muss, die in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang 1 VEAGOG festgehalten oder anerkannt sind. Bis zum 31. Dezember 2024 waren die einzuhaltenden Normen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse geregelt, auf die in Anhang 1 der VEAGOG verwiesen wird. Seit dem 1. Januar 2025 sind die Normen in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU)
Nr. 1333/2011 der Kommission geregelt.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In Anhang 1 der VEAGOG wird auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und somit auf einen Erlass verwiesen, der nicht mehr in Kraft ist. Es wird vorgeschlagen, den Verweis in Anhang 1 der VEAGOG auf die EU-Rechtsgrundlagen zu aktualisieren.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 9 Absätze 1 und 3
Die beiden Absätze erwähnen jeweils die «Verordnung der Europäischen Gemeinschaft». Da es sich sowohl bei der bis zum 31. Dezember 2024 als auch bei der seit 1. Januar 2025 geltenden Verordnung um Verordnungen der Europäischen Union (EU) handelt, wird vorgeschlagen, in Absatz 1 «Verordnung der Europäischen Gemeinschaft» zu ersetzen mit «Verordnung der Europäischen Union (EU)» und in Absatz 3 mit «Verordnung der EU».
Absatz 1 wird zusätzlich redaktionell angepasst. Aus der neuen Formulierung geht klarer hervor, dass es die Waren sind, die für die Ausfuhr den Vermarktungsnormen entsprechen müssen, die in der EU-Verordnung festgehalten sind. Zusätzlich wird präziser ausgedrückt, dass die Waren für die Ausfuhr auch Normen entsprechen können, die gemäss der EU-Verordnung als den Vermarktungsnormen entsprechend anerkannt sind.
Artikel 20 Absatz 1
In Kohärenz zu Artikel 9 Absatz 3 wird «Normen der Europäischen Gemeinschaft « ersetzt durch «Normen der EU», da die Normen in einer EU-Verordnung geregelt sind und die Abkürzung «EU» bereits in Artikel 9 Absatz 3 eingeführt wurde. Wie in Artikel 9 Absatz 1 wird auch für Artikel 20 Absatz 1 eine präzisere Formulierung vorgeschlagen, als es bisher der Fall war.
Artikel 24a
Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020 regelt die Zuteilung der Anteile am Zollkontingent Nummer 21 für die Kontingentsperiode 2021. Seit der Kontingentsperiode 2022 ist diese Übergangsbestimmung obsolet. Es wird vorgeschlagen, den Art. 24a zu löschen.