Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

5 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), SR 910.91

5.1 Ausgangslage

In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c ist festgehalten, dass eine Produktionsstätte eine oder mehrere Tierhaltungen umfasst. Diese Regelung wurde 2012 in Rahmen der Begriffsharmonisierung zwischen der Tierseuchenverordnung und der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung aufgenommen. Gleichzeitig wurde in Artikel 11 die Tierhaltung definiert. Die Bestimmung in Bst. c wird falsch ausgelegt, wenn sie buchstabengetreu betrachtet wird. Nach dem Willen des Verordnungsgebers und in der Praxis besteht eine Produktionsstätte auch ohne Tierhaltung.

Auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) werden streifenartige Nutzgehölze angelegt, dies zum Teil in Agroforstprojekten. Diese dienen als Futtergehölze, Gehölze zur Gewinnung von Produkten zur menschlichen Ernährung, für die Produktion von Grünschnitzeln oder zum Schutz von Tieren. Bisher sind die Nutzgehölze auf der LN nicht definiert. Da keine Definition besteht, können die Nutzgehölze nicht als solche erfasst und auch nicht gegenüber von Hecken abgegrenzt werden. Zudem gelten sie heute als Strukturen und werden grundsätzlich zum Nachteil der Bewirtschaftenden aus der LN genommen.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

In Artikel 6 Absatz 2 wird Buchstabe c gestrichen. Die Bestimmung ist überflüssig, weil der Bezug der Tierhaltung zur Produktionsstätte in Artikel 11 festgehalten ist.

Bei der Definition der Dauerkulturen in Artikel 22 wird in Absatz 1 mit dem neuen Buchstaben j die Definition von Nutzgehölzen auf der LN aufgenommen. Damit wird einem Anliegen aus der Praxis Rechnung getragen und der bisherige Ausschluss aus der LN wird aufgehoben.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Buchstabe c wird aufgehoben. Das hat keine Auswirkungen auf die Definition der Produktionsstätte oder den Vollzug der LBV. In der Definition in Artikel 11 Absatz 1 ist festgehalten, dass Stallungen und Einrichtungen zum regelmässigen Halten von Tieren auf einer Produktionsstätte als Tierhaltungen gelten. Damit bleibt der Bezug zwischen Produktionsstätte und Tierhaltung erhalten. Eine Produktionsstätte kann weiterhin eine oder mehrere Tierhaltungen umfassen. Das in der Praxis bestehende Missverständnis, dass eine Produktionsstätte zwingend eine oder mehrere Tierhaltungen umfassen muss, wird beseitigt. Es kann auch eine Produktionsstätte ohne Tierhaltung geben.

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 3

Die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegten streifenförmigen Nutzgehölze werden in die Definition der Dauerkulturen aufgenommen. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion und sind analog zu Obstanlagen als Dauerkultur definiert. Damit sind sie klar von den Hecken-, Feld- und Ufergehölzen nach Artikel 23 abgegrenzt. Die Nutzgehölze müssen weder einen Krautsaum noch einen Pufferstreifen aufweisen.

Die Nutzgehölze sind streifenartig mit einer Breite von maximal 6 Metern angelegt. Sie bestehen aus Sträuchern und können auch einzelne höhere Bäume aufweisen. Auf der Längsseite muss zwischen zwei Gehölzstreifen ein Abstand von mindestens 10 Metern bestehen.