Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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8 den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140Ausgangslage

Die vorliegende Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung, SR 916.140) folgt auf den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 21.4446 P. Nantermod «Vereinfachung der Weinhandelskontrolle für kleine Kellereien» und setzt die Motion 24.3375 C. Sommaruga «Einkellernde Winzerinnnen und Winzer: Unbürokratische und dem Beruf angepasste Kontrollen» um.

Artikel 34a Absatz 1 Buchstaben a und b der Weinverordnung legt die Pflichten von Betrieben, die mit Wein handeln, in Bezug auf das Führen einer Kellerbuchhaltung und eines Inventars über die Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten fest. Artikel 34b präzisiert die Modalitäten für die Kellerbuchhaltung.

Gemäss Artikel 35 Absatz 3 der Weinverordnung werden Betriebe, die ihre eigenen Trauben verarbeiten, ausschliesslich ihre eigenen Produkte verkaufen und jährlich nicht mehr als 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, in der Regel in eine tiefe Risikokategorie eingeteilt. Im Jahr 2024 verzeichnete die Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) 1062 Betriebe, die ihre eigenen Trauben verarbeiten und jährlich nicht mehr als 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen (selbsteinkellernde Winzerinnen und Winzer).

Gestützt auf die Arbeiten einer Arbeitsgruppe unter Leitung des BLW, die Vertreterinnen und Vertreter der nationalen Branchenverbände des Weinbausektors, der Schweizer Weinhandelskontrolle und des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vereint, wurden mehrere Massnahmen zur Vereinfachung der Kontrollen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer, insbesondere für die sehr kleinen Kellereien, vorgeschlagen. Der Bundesrat hat diese Massnahmen in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 21.4446, den er am 5. November 2025 gutgeheissen hat, vollumfänglich berücksichtigt.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Für Betriebe gemäss Artikel 35 Absatz 3, die ihre eigenen Trauben verarbeiten und ausschliesslich ihre eigenen Produkte verkaufen (selbsteinkellernde Winzerinnen und Winzer), wird vorgeschlagen:

• die bestehende Kellerbuchhaltung durch eine vereinfachte und standardisierte «Sortenkarte» zu ersetzen;

• die Pflicht der laufend zu führenden Kellerbuchhaltung aufzuheben und stattdessen einen Abschluss der Buchhaltung jeweils per 31. Dezember des Jahres zu fordern;

• für die kumulierten jährlichen Flaschenverkäufe eine einzige Buchung pro Produkt mit Belegen zu erfassen;

• für die kumulierten jährlichen Flaschenverkäufe an Endverbraucher eine einzige Buchung pro Produkt ohne Belege zu erfassen;

• den Toleranzwert beim jährlichen Zukauf von Wein aus demselben Produktionsgebiet auf 40 hl zu erhöhen.

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 34bbisSortenkarte (neu)

Dieser Artikel sieht für Betriebe nach Artikel 35 Absatz 3 neu die Möglichkeit vor, ein eigens für sie konzipiertes standardisiertes und vereinfachtes Dokument zu verwenden. Die Ausgestaltung der Sortenkarte wurde innerhalb der unter Punkt 8.1 erwähnten Arbeitsgruppe festgelegt. In ihrer Form weist die Sortenkarte Ähnlichkeiten mit Dokumentenvorlagen auf, die bereits jetzt von Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellern verwendet werden. Sie wird alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um die im Weinkeller durchgeführten Produktionsschritte, wie sie im Kellerbuch aufgeführt werden (Absatz 1), zu dokumentieren. Gemäss der von der SWK vorgenommenen Einteilung der Betriebe (Struktur nach Aktivitätsart – A, B, D, E und T) fallen Betriebe, die im Auftrag eines