Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
Traubenproduzenten oder eines anderen in der Weinbereitung tätigen Betriebs Weinwirtschaftsprodukte verarbeiten (z. B. Verarbeitung von Trauben zu Wein), unter die Kategorie A, Weinhandelsbetrieb. Die Handhabung verschiedener offener Weine mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer und die sich daraus ergebenden Risikosituationen rechtfertigen diese Einteilung. Indem mit einem Drittunternehmen eine Vereinbarung über die Kelterung von dessen Trauben zu Wein und die anschliessende Bereitstellung in Form von Wein (Dienstleistung ohne Zukauf von Trauben) getroffen wird, kann der Weinbereitungsbetrieb die Anforderungen nach Artikel 35 Absatz 3 nicht mehr erfüllen. Somit kann ein solcher Betrieb das standardisierte und vereinfachte Dokument, das eigens für Betriebe der Kategorie E (Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer) konzipiert wurde, nicht verwenden.
Absatz 2 ermöglicht es, in der Sortenkarte eine einzige Buchung für die kumulierten jährlichen Flaschenverkäufe pro Produkt zu erfassen, sofern für die Verkäufe die entsprechenden Belege vorhanden sind. Bei den Belegen handelt es sich um Rechnungen für die Kundschaft, unabhängig davon, ob sie für Privatpersonen oder den Handel ausgestellt wurden. Jährliche Flaschenverkäufe an Endverbraucher ohne Belege, etwa in Fällen, in denen ein Barverkauf auf einem Markt erfolgt, können in der Sortenkarte des entsprechenden Produkts ebenfalls als eine einzige Buchung erfasst werden.
Absatz 3 ist vom Sinn her identisch mit Artikel 34b Absatz 3. Da Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer jedoch ausschliesslich mit einheimischen Weinwirtschaftsprodukten arbeiten, wurde dies berücksichtigt und der Wortlaut des Absatzes entsprechend angepasst und vereinfacht.
Mit Absatz 4 wird die Pflicht der laufend zu führenden Kellerbuchhaltung aufgehoben. Die Buchführung muss lediglich bis spätestens am 31. Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen sein. Das sorgt für mehr Flexibilität bei der Erfassung der im Weinkeller durchgeführten Produktionsschritte, mittels deren Veränderungen des Volumens oder der Bezeichnung des im Herstellungsprozess befindlichen Weins zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit dokumentiert werden.
Artikel 35 Durchführung der Weinhandelskontrolle durch die Kontrollstelle
Absatz 3 wird geändert, damit die Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer pro Jahr von einem erhöhten Toleranzwert beim jährlichen Zukauf von Trauben oder Wein aus demselben Produktionsgebiet profitieren können. Mit dieser Anpassung steigt auch die Anzahl der Betriebe, die in der Regel in eine tiefe Risikokategorie eingeteilt werden und die anstelle einer Kellerbuchhaltung eine Sortenkarte führen können. Der Toleranzwert beim Weinzukauf, der sich neu auf 40 hl beläuft, berücksichtigt den Strukturwandel der Landwirtschaftsbetriebe.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Gemäss Artikel 38 Absätze 1 und 2 der Weinverordnung gehen die Kosten für die von der Kontrollstelle vorgenommenen Kontrolle zulasten der Kontrollpflichtigen. Es ist weder mit finanziellen noch mit personellen Auswirkungen auf den Bund zu rechnen.
8.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.
8.4.3 Volkswirtschaft
Es ist davon auszugehen, dass Betriebe nach Artikel 35 Absatz 3 der Weinverordnung die standardisierte und vereinfachte «Sortenkarte», die eigens für ihre Weinhandelskontrolle konzipiert wurde, verwenden werden. Dies bedeutet für sie eine administrative Entlastung, da sie keine laufende Kellerbuchhaltung gemäss Artikel 34b mehr führen müssen.