Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht
9 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro-
duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) SR 910.18
9.1 Ausgangslage
Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte" vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur entsprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Geändert werden die Bestimmungen in Artikel 21b zur Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere, die sich auf den Anteil biologischer und Umstellfuttermittel beziehen.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Abs. 2
Bei der Änderung dieses Artikels handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
Artikel 21b Bst. b
Die Kennzeichnung des Anteils an Futtermitteln, die auf biologischen und Umstellungsflächen produziert wurden, muss sich auf die Trockensubstanz beziehen, und nicht, auf die organische Substanz. Es handelt sich somit um eine Berichtigung einer fachlich inkorrekten Anforderung.
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Keine
9.4.2 Kantone
Keine
9.4.3 Volkswirtschaft
Die Berichtigung von Artikel 21 b Bst. b trägt zur Vermeidung von Fehlinterpretationen in der Futtermittelindustrie bei und ist somit wirtschaftlich nutzbringend.
9.4.4 Umwelt
Keine
9.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen sind jenen der Europäischen Union gleichwertig.
9.6 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.