Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
10 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11
10.1 Ausgangslage
Der Anhang 3 der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft legt die Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181
(PGesV, SR 916.20) fest, wie beispielsweise die Gebühren für die Durchführung von Betriebskontrollen im Zusammenhang mit dem Pflanzenpass-System.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat 2024 eine Prüfung beim BLW, beim BAFU, bei Agroscope und bei der WSL durchgeführt, um das System des Bundes zur Prävention und Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen zu prüfen. Die Resultate hat die EFK in einem Bericht festgehalten, der am 28.05.2025 publiziert wurde2. Die EFK hat dem BLW empfohlen, die bei Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpass-Systems erhobenen Gebühren zu erhöhen, so dass sie in einer verhältnismässigen Art und Weise die Kosten der Kontrollen abdecken (aktuell nur rund 10 Prozent).
Eine kostendeckende Gebühr ist jedoch aus Sicht des BLW aus verschiedenen Gründen nicht angemessen und zumutbar: Erstens liegt der Schutz der Pflanzengesundheit im Interesse der Öffentlichkeit und nicht nur der kontrollierten Betriebe; zweitens muss der Bund gemäss Artikel 157 seines Landwirtschaftsgesetzes die beauftragten Kontrollorganisationen entschädigen und somit einen Teil der Kosten für die Kontrollen mittragen; drittens verlagerte sich die Produktion des Saat- und Pflanzguts in den vergangenen Jahren zunehmend ins Ausland – die Schweiz wird abhängiger vom Import dieser wichtigen Produktionsmittel (im Ausland sind im Allgemeinen die Kosten für die Produktion von Pflanzen niedriger, da diese auf einer grösseren Skala stattfindet, und auch die Kosten für die pflanzengesundheitliche Kontrollen sind geringer: in der EU sind die Kontrollgebühren je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, und in den meisten Fällen niedriger als in der Schweiz). Kostendeckende Gebühren würden eine Verzehnfachung der heutigen Abgaben bedeuten. Dies würde den Import von Pflanz- und Saatgut voraussichtlich noch mehr erhöhen, die bestehende Abhängigkeit der Schweiz vom Ausland vergrössern und könnte die Ernährungssicherheit hierzulande gefährden. Durch den vermehrten Import von Pflanz- und Saatgut könnte das Risiko für die Einschleppung von neuen Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen zudem noch weiter ansteigen. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag der GebV-BLW sollen diese Gebühren im Anhang 3 auf ein verhältnismässiges Niveau angehoben werden.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die vorliegende Teilrevision der GebV-BLW betrifft den Artikel 3a, den Anhang 1 (Gebühren für
Dienstleistungen und Verfügungen) und zum grösseren Teil den Anhang 3 (Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der PGesV).
• Für Betriebskontrollen im Rahmen des Pflanzenpass-Systems soll eine jährliche Grundgebühr von 200 CHF (aktuell 100 CHF) und eine Kontrollgebühr von 110 CHF pro Stunde und Kontrollperson (aktuell 90 CHF) dem kontrollierten Betrieb verrechnet werden.
• Für die Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen, soll eine Gebühr von 250 CHF (aktuell 50 CHF) erhoben werden.
• Für weitere Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20) soll der Stundenansatz 110 CHF (aktuell 90 CHF) und die Anreisepauschale (wenn relevant) 100 bzw. 200 CHF betragen (aktuell 100 CHF).
1 SR 916.20
2https://www.efk.admin.ch/prufung/bekaempfung-der-verbreitung-von-pflanzenkrankheiten-und-schaedlingen/