Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Anhang 1, Ziffer 10.1
Ziffer 10.1. wird aufgrund der Umbenennung von «Internetportal Agate» in «Portal» und einem veränderten Bezug bei gleichem Inhalt (neu Artikel 20 Absatz 5 statt bisher Artikel 20a Absatz 4 der Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft vom 23. Oktober 20133, ISLV) im Einleitungssatz angepasst.
Anhang 3, Ziffer 1
Es soll präzisiert werden, dass die Kosten für Laboranalysen auch verrechnet werden, wenn diese an ein bundesexternes Labor in Auftrag gegeben werden. Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind Diagnosen von Proben bei Verdacht auf einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach PGesV, bei denen sich der Verdacht nicht bestätigt.
Anhang 3, Ziffer 2
Für die periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Ausstellung von Pflanzenpässen (u.a. phytosanitäre Kontrollen der Produktion und administrative Kontrollen) soll eine Jahrespauschale von 200 CHF (aktuell 100 CHF) und der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) dem Betrieb verrechnet werden. Dies, um die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für die Kontrollen auf ein verhältnismässiges Niveau anzuheben. Die Jahrespauschale wird nur verrechnet, wenn mindestens eine Kontrolle im betreffenden Jahr stattgefunden hat. Der Stundenansatz ist pro kontrollierende Person (Kontroll-Personenstunde) zu verstehen, einschliesslich Desinfektions-Massnahmen vor und nach einer Kontrolle und durch den Betrieb verursachte Wartezeiten, aber ausschliesslich An- und Abreise, Vor- und Nachbereitung ausserhalb des Betriebes sowie Pausen der kontrollierenden Personen. Für Kontrollen im Bereich der Pflanzkartoffeln, die aktuell von der mandatierten Kontrollorganisation swisssem durchgeführt werden, gelten diese Ansätze nicht, da die Kontrollorganisation über eigene Gebührenansätze verfügt.
Anhang 3, Ziffer 3
Für Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme erfolgen (z.B. Befallsverdacht mit einem Quarantäneorganismus) und bei denen eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung festgestellt wurde, soll der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) und neu eine Anreisepauschale von 100 CHF dem Betrieb verrechnet werden. Dies, um die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für die Kontrollen auf ein verhältnismässiges Niveau anzuheben und um die Tarife (ähnlich wie bei den Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpasses) zu vereinheitlichen. Die Anreisepauschale soll auch verrechnet werden, wenn für den Betrieb im gleichen Jahr bereits eine Jahrespauschale nach Ziffer 2 Buchstabe a verrechnet wurde.
Anhang 3, Ziffer 4
Für Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren aus Drittländern soll präzisiert werden, dass die Gebühr maximal 200 CHF beträgt, und dass für eine reduzierte Kontrolle (Dokumentenkontrolle) 30 CHF verrechnet werden. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis. Zudem soll spezifiziert werden, das dies auch für Durchfuhrkontrollen von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU gilt. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen CH-EU, SR
0.916.026.81) sieht vor, dass die pflanzengesundheitlichen Einfuhrkontrollen jeweils beim Ersteintritt in den gemeinsamen pflanzengesundheitlichen Raum der Schweiz und der EU durchgeführt werden.