Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Anhang 3, Ziffer 5
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen CH-EU, SR
0.916.026.81) sieht vor, dass die pflanzengesundheitlichen Einfuhrkontrollen jeweils beim Ersteintritt in den gemeinsamen pflanzengesundheitlichen Raum der Schweiz und der EU durchgeführt werden. Aktuell ist in der GebV-BLW kein Tarif für solche Durchfuhrkontrollen erfasst. Aus Transparenzgründen sollten die erhobenen Gebühren jedoch in der GebV-BLW aufgeführt werden. Aufgrund eines anderen Verrechnungsprozesses wurde jedoch auf eine Erhebung wie bei der Einfuhrkontrolle nach Ziffer 4 verzichtet und eine Pauschalgebühr von Fr. 75.- pro Kontrolle festgelegt.
Anhang 3, Ziffer 6
Für Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern, die bei einem zugelassenen Empfänger oder Kontrollort durchgeführt werden, soll eine Anreisepauschale von 100 CHF (anstelle des Zeitaufwands für die Anreise) und der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) dem Betrieb verrechnet werden. Dies, um die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für die Kontrollen auf ein verhältnismässiges Niveau anzuheben und um die Tarife (ähnlich wie bei den Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpasses) zu vereinheitlichen.
Anhang 3, Ziffer 7
Für die Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen sowie für die Anerkennung als zugelassener Empfänger im Rahmen der Drittlandeinfuhr soll eine Anreisepauschale von 100 CHF (wie bisher) und der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) verrechnet werden. Dies, um die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für die Kontrollen auf ein verhältnismässiges Niveau anzuheben und um die Tarife (ähnlich wie bei den Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpasses) zu vereinheitlichen.
Anhang 3, Ziffer 8, 9, 10 und 13
Für die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder für die Ausstellung eines Vorausfuhrzeugnisses, sowie für die Ausstellung eines Pflanzenpasses durch den EPSD soll der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) verrechnet werden. Das Gleiche gilt für die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme oder einer Ausnahmebewilligung für Waren, die z.B. zu Forschungszwecken oder für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen in Verkehr gebracht werden. Die Anreisepauschale sowie die Höhe der Grundgebühr für die Ausstellung der Zeugnisse, Pflanzenpässe und Ausnahmebewilligungen bleiben unverändert bei 100 bzw. 50 CHF.
Anhang 3, Ziffer 14
Die Gebühr für die Zulassung von neuen Betrieben für das Ausstellen von Pflanzenpässen soll von den aktuell 50 CHF auf 250 CHF erhöht werden. Die aktuelle Gebühr von 50 CHF deckt nur das Ausstellen der Zulassungsverfügung durch den EPSD, aber nicht der Aufwand für die Durchführung einer Kontrolle vor der Zulassung für die Prüfung der Zulassungsanforderungen nach Artikel 77 Abs. 3 PGesV.
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Gebührenansätze im Anhang 3 sollten für den Bund jährlich Mehreinnahmen von rund 100’000 CHF generiert werden. Die neuen Gebührenansätzen würden etwa 20 bis 25 Prozent der Kosten der Kontrollen in Bezug auf den Pflanzenpass abdecken (Aufwand der Kontrollorganisation, welcher mit Gebühren abgedeckt wird).