Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 9 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuterungen

für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee werden von den zuständigen Departementen dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) koordinieren für den jeweiligen Bereich die Arbeiten zur Bilanzierung und Be- richterstattung der Emissionen für die zentrale Bundesverwaltung resp. die Armee. Sie berechnen die Emissionen, erstellen Fahrpläne und erstatten dem Bundesrat und dem Parlament alle vier Jahre Be- richt über die direkten und indirekten sowie die vor- und nachgelagerten Emissionen, die angewand- ten Methoden und Standards, den Umsetzungsstand der Zielerreichung, erforderliche Anpassungen zur Sicherstellung der Zielerreichung und die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ge- mäss Artikel 8 KlG. Die Verantwortung für die Zielerreichung Netto-Null liegt jedoch bei den Departe- menten und der Bundeskanzlei (BK) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Diese haben Schlüs- selverwaltungseinheiten zu bestimmen, welche für ihre Zuständigkeitsbereiche Fahrpläne erstellen. Der Mindestinhalt der Fahrpläne wird in der KlV definiert. Darüber hinaus behalten die Departemente und die BK viel Spielraum, um die Emissionsreduktionen unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse an- zugehen. Analog zur Privatwirtschaft soll auch der Bund das Netto-Null-Ziel primär mit Verminde- rungsmassnahmen erreichen. Verbleibende Emissionen sollen spätestens ab 2040 bzw. 2050 kom- plett durch NET ausgeglichen werden, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die erforderlichen nationalen oder internationalen Bescheinigungen für die Anwendung von NET durch die zentrale Bun- desverwaltung und die Armee zentral beschaffen wird. Die Erkenntnisse und Erfahrungen des Bundes sollen den Kantonen, der dezentralen Bundesverwaltung, den verselbstständigten Einheiten des Bun- des und den privaten Unternehmen zugänglich gemacht werden, weshalb entsprechende Berichter- stattungspflichten festgehalten werden. Mit der Aufnahme dieser Bestimmungen in die KlV soll die Umsetzung der Vorbildfunktion der Öffentlichkeit zugänglich sein.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In Artikel 1 im neuen Buchstaben f wird auf Artikel 10 KlG verwiesen, da Umsetzungsbestimmungen zur Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in die KlV aufgenommen werden.

5a. Kapitel: Vorbildbildfunktion

Artikel 30a Erreichung des Netto-Null-Ziels

Die Absätze 1 und 2 regeln die Anforderungen an die zentrale Bundesverwaltung, welche gemäss Arti- kel 10 KlG eine Vorbildfunktion wahrzunehmen hat. Netto-Null-Emissionen (Art. 2 Bst. d KlG) und Netto-Null-Ziel (Art. 3 Abs. 1 KlG) meinen die grösstmögliche Verminderung der Treibhausgasemissionen und den Ausgleich der Wirkung der verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von NET. Die zentrale Bundesverwaltung muss das Ziel Netto-Null-Emissionen also zeitlich zehn Jahre früher als die ganze Schweiz (2050) erreichen. Aufgrund des auf 2040 vorgezogenen zeitnahen Netto-Null-Ziels der zentra- len Bundesverwaltung sind starre Zwischenziele nicht geeignet. Die Richtwerte für die direkten Emis- sionen in einzelnen Sektoren in Artikel 4 KlG sollte aber auch die zentrale Bundesverwaltung erreichen und nicht alles mit NET ausgleichen. Mit den vor- und nachgelagerten Emissionen wird der Geltungs- bereich für die Vorbildfunktion sachlich und räumlich erweitert. Allerdings wird deren Berücksichtigung schrittweise in den Fahrplänen gemäss Artikel 30c KlV eingeführt. Dabei sind auch die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Neben dem mit der Emissionsreduktion erzielten Beitrag des Bundes an die Klimaziele der Schweiz, zeigt der Bund in dieser Funktion neue Wege und Lösungen auf, mit denen unterschiedliche Akteure angesprochen und zur eigenen Umsetzung animiert werden sollen. Dies erlaubt eine Stimulation des Marktes und weiterer Akteure, um die notwendigen Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen für die Zielerreichung bereitzustellen. Die Bereitstellung der Erfahrungen und die darauf basierend erarbeiteten Grundlagen ermöglichen der Privatwirtschaft das vorbildhafte Verhalten nachzuahmen. Die Vorbildlichkeit verlangt, dass der Bund in der Umsetzung sei- ner Reduktionsmassnahmen und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels gemäss Arti- kel 8 KlG schneller vorwärts macht und weiter geht, als dies von privatwirtschaftlichen Akteuren verlangt wird. Als Early Mover wird der Bund insbesondere im Bereich der vor- und nachgelagerten Emissionen