Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 9 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuterungen
zungshilfen zugänglich zu machen. Auf weitergehende Vorgaben an die Kantone, die dezentrale Bun- desverwaltung und die bundesnahen Betriebe bezüglich Vorbildfunktion auf Verordnungsstufe wird ver- zichtet.
Bezüglich der Verwendung der Begriffe Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und verselbstständigten Einheiten des Bundes wird auf die Ausführungen zu Art. 30a Abs. 4 KlV verwiesen. Unter Kantonen werden - im Unterschied zu Artikel 30a Abs. 4 - neben den zentralen Verwaltungsein- heiten auch die dezentralen Verwaltungseinheiten sowie die kantonsnahen Betriebe verstanden. Die Umsetzungshilfen beinhalten unterstützende Instrumente, Methoden, Materialien und Massnahmen, welche für die Zielerreichung Netto-Null dienlich und notwendig sind. Der Bund ist unter Federführung des UVEK für die Bereitstellung und Erarbeitung dieser Umsetzungshilfen zuständig. Bei der Erarbei- tung der Umsetzungshilfen wird der Bund das Know-how vorbildlicher Akteure nutzen. Bei den Umset- zungshilfen handelt es sich lediglich um Hilfsmittel. Sollte die Zielerreichung bei den Kantonen, den Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und verselbstständigten Einheiten des Bun- des schon weiter fortgeschritten sein, können sie selbstverständlich auf die Nutzung der Umsetzungs- hilfen verzichten und ihre eigenen Hilfsmittel nutzen.
Absatz 2 regelt, dass die zuständigen Departemente die Reduktion von THG-Emissionen in den strate- gischen Zielen der verselbstständigten Einheiten des Bundes nach Anhang 3 RVOV, die dem Bundesrat vorgelegt werden, vorsehen sollen. Diese Betriebe erhalten strategische Ziele, die in regelmässigen vierjährigen Perioden festgelegt und überarbeitet werden. Die Erarbeitung erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Eignerstellen und den betroffenen bundesnahen Betrieben. In den Eignerstrategien kön- nen beispielsweise Anforderungen zur THG-Bilanzierung, den Absenkpfaden, den Massnahmen zur Reduktion der Emissionen, dem Monitoring und den kontinuierlichen Prüfprozessen verankert werden. Teilweise werden solche Anforderungen in den strategischen Zielen bereits festgehalten und erfüllen Absatz 2.
4. Inkrafttreten der Änderung
Die revidierte KlV tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1. Finanzielle Auswirkungen
Die Umsetzung der Fahrpläne und Massnahmen wird einen zusätzlichen Sachmittelbedarf mit sich brin- gen. Gemäss ersten groben Schätzungen dürfte der finanzielle Mehrbedarf für Scope 1 und 2 in den Jahren 2027-2040 kumuliert bei rund 1.5 Milliarden liegen. Die vor- und nachgelagerten Emissionen (Scope 3), die mit rund 90 Prozent den grössten Anteil der CO2-Emissionen der zentralen BV ausma- chen, sind in diesen Schätzungen noch nicht berücksichtigt. Sie werden spätestens 2028 vorliegen, wenn der Bundesrat den Umgang mit den Scope-3-Emissionen festlegt. Über die Finanzierung soll schrittweise jeweils in Kenntnis der aktuellen Umsetzungsschritte entschieden werden.
5.1.2. Personelle Auswirkungen
Die Umsetzung der Aufgaben, welche sich aus den Artikeln 30a bis 30e KlV für das GS-UVEK ergeben, wird mit den bestehenden Personalressourcen im GS-UVEK bewältigt. Für die Erstellung und Umset- zung der Fahrpläne und deren Massnahmen kann ein zusätzlicher Personalbedarf entstehen Über die Finanzierung soll schrittweise jeweils in Kenntnis der aktuellen Umsetzungsschritte entschieden wer- den.