Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 9 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuterungen

Massnahmen entwickeln und umsetzen müssen. Allerdings wird deren Berücksichtigung schrittweise eingeführt.

Im KlG werden die direkten, indirekten sowie vor- und nachgelagerten Emissionen definiert. Diese ba- sieren auf dem sogenannten Greenhouse Gas- Protokoll Protocol (GHG-Protokoll). Die direkten Emis- sionen sind durch den Betrieb verursachte THG-Emissionen, die insbesondere durch die Verbrennung von Energieträgern sowie durch Prozesse entstehen (Scope 1; Art. 2 Bst. b KlG). Die indirekten Emis- sionen sind THG-Emissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden (Scope 2; Art. 2 Bst. c KlG). Als vor- und nachgelagerte Emissionen gelten THG-Emissionen, die wäh- rend dem gesamten Lebenszyklus eines Produktes oder einer Leistung von Dritten verursacht werden (Scope 3; Art. 2 Abs. 2 KlV).

Gemäss Art. 10 Abs. 3 KlG kann der Bundesrat Ausnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vorsehen. Die Gruppe Verteidigung und armasuisse werden von der Zielvorgabe Netto-Null bis 2040 der zentralen Bundesverwaltung ausgenommen, da eine Un- terscheidung zwischen der Armee, die durch die Verordnung der Bundesversammlung über die Orga- nisation der Armee vom 18. März 2016 (AO, SR 513.1) geregelt ist, und der Militärverwaltung, als Teil der zentralen Bundesverwaltung, bezogen auf die THG-Emissionen nicht klar vorgenommen werden kann. Im militärischen Bereich zeigt sich zwangsläufig, dass Emissionen aus technischen Gründen nicht oder nur sehr schwer in der geforderten Zeit vermieden werden können. Die Systeme haben eine lange Lebensdauer, ihr Austausch ist mit hohen Kosten verbunden und hängt von der Verfügbarkeit auf dem weltweiten Rüstungsmarkt ab. Auch für die zentrale Bundesverwaltung für ihre Standorte im Ausland ist eine Zielerreichung bis 2040 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und des Entwicklungsstandes im jeweiligen Land nicht überall möglich. Die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse sowie die zentrale Bundesverwaltung für ihre Standorte im Ausland müssen folglich die gleichen Zielvorgaben wie die ganze Schweiz erreichen mit Zeithorizont bis 2050. Sie haben damit einen grösseren zeitlichen Spielraum. Sie werden aber auch angehalten, Scope 3-Emissionen so weit wie möglich zu berücksich- tigen. Das heisst, die Scope-3 Emissionen sind auszuweisen und wo möglich zu reduzieren. Der Bun- desrat wird bis spätestens Ende 2028 definieren, inwieweit die vor- und nachgelagerten Emissionen (Scope 3-Emissionen) zu reduzieren sind. Analog zur Privatwirtschaft soll auch der Bund das Netto-Null-Ziel primär mit Verminderungsmassnahmen erreichen. Die direkten und indirekten THG-Emissio- nen der zentralen Bundesverwaltung sind durch interne Massnahmen, z.B. durch den Ersatz fossiler Heizungen oder den Verzicht auf fossil produzierte Fernwärmeanteile, zu reduzieren. Für die Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen sind insbesondere die Bereiche Bauten und Anlagen, Maschi- nen und Apparate, IT-Geräte und -Dienstleistungen sowie Textilien relevant. Verbleibende direkte und indirekte Emissionen sollen spätestens ab 2040 bzw. ab 2050 vollständig mit NET (Art. 2 Bst. a KlG) ausgeglichen werden. Dazu ist ein kontinuierlicher Aufbaupfad vorzusehen (vgl. auch Art. 30d Abs. 2 Bst. f KlV). Die nationalen oder internationalen Bescheinigungen für die Anwendung von NET können im In- und Ausland beschafft werden. Für die Beschaffung der erforderlichen Bescheinigungen für die Anwendung von NET durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee ist das BAFU zuständig (Absatz 3). Dadurch kann eine Konkurrenzierung der Departemente bei NET-Projekten vermieden und eine gezielte Koordination bei der Beschaffung erreicht werden.

Bezüglich Absatz 4 ist festzuhalten, dass die Kantone und die bundesnahen Betriebe gemäss Art. 10 Abs. 1 KlG ebenfalls eine Vorbildfunktion bei der Erreichung des Netto-Null-Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 KlG und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels nach Artikel 8 KlG wahrnehmen. Das Netto-Null-Ziel umfasst die direkten und indirekten Emissionen (Scope 1 und 2), welche vollständig aus- zuweisen, zu reduzieren und mit NET auszugleichen sind. Sie werden aber auch angehalten, Scope 3- Emissionen so weit wie möglich zu berücksichtigen. Das heisst, die Scope-3 Emissionen sind vollstän- dig auszuweisen, wo möglich zu reduzieren und, wenn finanziell tragbar, mit NET auszugleichen. Da eine eindeutige Definition des im KlG verwendeten Begriffs «bundesnahe Betriebe» fehlt, wird zur Klar- stellung in der KlV der Begriff «verselbstständigte Einheiten gemäss Anhang 3 RVOV» verwendet. Die zentralen Verwaltungseinheiten der Kantone auf ihren Territorien und die verselbstständigten Einheiten gemäss Anhang 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV7) streben also das

7 SR 172.010.1