Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Klimaschutz-Verordnung Erläuterungen
in den ersten Fahrplänen der Departemente, der BK und der Schlüsselverwaltungseinheiten sowie im Gesamtfahrplan für die zentrale Bundesverwaltung nur die bereits heute erhobenen Scope 3-Emissio- nen (d.h. Dienstreisen, Abfall, Wasser, Papierverbrauch) enthalten sein. Der Gesamtfahrplan für die zentrale Bundesverwaltung sowie der Fahrplan des VBS für die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse werden publiziert.
Artikel 30d Fahrpläne für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee: Inhalt
Gemäss Absatz 1 umfassen die Fahrpläne der Departemente und der BK sämtliche Emissionen (Scope 1-3) aller Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich ge- mäss Anhang 1 RVOV. Dazu gehören auch die Emissionen, welche in den Schlüsselverwaltungsein- heiten des eigenen Departements ausgewiesen werden. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Hebel bei den Entscheidungsträgern sind, welche auch die Finanzierungsentscheide fällen.
Absatz 2 legt die Mindestanforderungen an die Fahrpläne der zentralen Bundesverwaltung fest und orientiert sich dabei an den Bestimmungen zu den Fahrplänen für Unternehmen (Art. 5 KlG). Die Fahr- pläne enthalten zudem Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
Artikel 30e Berichterstattung der zentralen Bundesverwaltung und der Armee
Um den Zielerreichungsgrad verfolgen zu können und punktuelle Anpassungen bei den Massnahmen vornehmen zu können, sorgen die Departemente und die BK dafür, dass die Verwaltungseinheiten dem GS-UVEK die für die Berechnung der Emissionen notwendigen Rohdaten liefern (Abs. 1). Dafür steht ein zentrales Tool für die Treibhausgasbilanzierung (THG-Bilanzierung) zur Verfügung. Dieses ermög- licht ein einheitliches Datenmanagement mit hoher Integration und automatisierten Schnittstellen. Ent- sprechend dient es den jeweiligen Stellen bei der Datenerhebung und Analyse sowie als Referenz bei der Überprüfung der Fahrpläne. Das Tool generiert die Treibhausgasbilanzen für die zentrale Bundes- verwaltung und stellt die Datengrundlage für die Berichterstattung dar. Das Datenmanagement erfolgt gemäss GHG-Protokoll und basiert auf einer Erweiterung der bisherigen THG-Bilanzierung.
Die Berichterstattung erfolgt alle 4 Jahre an den Bundesrat und das Parlament. In den Zwischenjahren wird der Bundesrat jährlich über die Zielerreichung zur Reduktion der direkten und indirekten (Scope 1 und 2) sowie ab 2028 auch über die vor- und nachgelagerten Emissionen (Scope 3) und über die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel informiert (Abs. 3 und 4). Diese Informationsbe- richte sind schlanker als die Berichterstattung und richten sich in erster Linie an den Bundesrat und die Departemente.
Die Berichterstattung erfolgt nach Abschluss jeder Legislaturperiode in Berichtsform, erstmals im Jahr 2032. Sie erfolgt getrennt durch das UVEK (Abs. 2 bis 5) und das VBS (Abs. 6 und 7) für die jeweili- gen Zuständigkeitsbereiche. Damit wird den unterschiedlichen Zeithorizonten und abweichenden Sys- temgrenzen Rechnung getragen. Sie gibt Auskunft über die Zielerreichung zur Reduktion der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten Emissionen und die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Die Berichterstattung erfolgt gemäss GHG-Protokoll und basiert auf einer Erwei- terung der bisherigen THG-Bilanzierung. Die Berichte werden publiziert und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 30f Grundlagen für die Kantone, die dezentrale Bundesverwaltung und die verselbstständigten Einheiten des Bundes
Zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion streben die zentralen Verwaltungseinheiten der Kantone auf ihren Territorien, die dezentrale Bundesverwaltung und die bundesnahen Betriebe das Netto-Null-Ziel ebenfalls bereits 2040 an und berücksichtigen dabei die vor- und nachgelagerten Emissionen so weit wie möglich. In Absatz 1 wird die dezentrale Bundesverwaltung den Kantonen und verselbständigten Einheiten gleichgestellt, obwohl sie in Art. 10 KlG nicht separat erwähnt wird. In der KlV beschränkt sich der Bundesrat darauf, den von der Vorbildfunktion in Art. 10 Abs.1 KlG betroffenen Stellen die Umset-