Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 9 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuterungen
Netto-Null-Ziel bereits 2040 an. Die dezentrale Bundesverwaltung findet in Art. 10 KlG keine ausdrück- liche Erwähnung. Dennoch sollten auch für die dezentrale Bundesverwaltung Zielvorgaben festgehalten werden. Die dezentrale Bundesverwaltung ist in Art. 7a RVOV definiert. In der KlV wird für die dezentrale Bundesverwaltung jedoch auf den Anhang 1 RVOV (ohne zentrale Bundesverwaltung) und für die ver- selbstständigten Einheiten des Bundes auf Anhang 3 RVOV verwiesen, womit die ausserparlamentari- schen Kommissionen (Anhang 2 RVOV) nicht erfasst sind. Die dezentrale Bundesverwaltung im Sinne der KlV wird bei der Wahrnehmung der Vorbildfunktion damit den Kantonen und bundesnahen Betrieben gleichgestellt. Auf weitere Ausführungsbestimmungen zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion der Kan- tone nach Art. 10 Abs. 1 KlG wird verzichtet. Vorbildfunktion kommt den zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten sowie den kantonsnahen Betrieben zu.
Die Vorbildfunktion der zentralen Bundesverwaltung umfasst ebenfalls die vor- und nachgelagerten THG-Emissionen. Die Verminderung dieser Emissionen im für sie vorgezogenen Zeithorizont 2040 ist eine besonders herausfordernde Aufgabe und bezieht Akteure ausserhalb der zentralen Bundesverwal- tung in die Reduktionbestrebungen mit ein. Aus diesen Gründen werden in Absatz 5 Emissionen von den Zielen der Absätze 1 und 2 ausgenommen, die nicht im Einfluss- oder Zuständigkeitsbereich der zentralen Bundesverwaltung liegen. In Buchstabe a wird festgehalten, dass die bei der Nutzung der Nationalstrassen oder weiterer bundeseigener Verkehrsinfrastrukturen sowie durch Subventionen des Bundes verursachten nachgelagerten THG-Emissionen von den Zielen ausgenommen sind und nicht berücksichtigt werden müssen. Die Nutzung der Nationalstrassen oder weiterer bundeseigener Ver- kehrsinfrastruktur fällt immer in Scope 3. Das heisst, alle Emissionen, die z.B. durch private Fahrzeuge auf den Nationalstrassen ausgestossen werden, sind ausgenommen. Nicht ausgenommen sind dage- gen die Emissionen der zentralen Bundesverwaltung, die z.B. beim Unterhalt oder Betrieb oder die durch bundeseigene oder durch Bundes- oder Armeepersonal verwendete Fahr- oder Flugzeuge anfal- len. Ebenfalls ausgenommen sind die Emissionen bei Vergaben öffentlicher Aufträge im Rahmen der internationalen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, der humanitären Hilfe sowie der Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit (Bst. b). Letztere sind durch Anhang 5 Ziffer 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB8) definiert. Damit ausgenommen sind ebenfalls die Emissionen von humanitären Büros der DEZA, die in humanitären Kontexten operie- ren und darauf ausgerichtet sind, Nothilfe zu leisten, Leben zu retten und Leid zu lindern. Diese Büros sind meist zugemietet und befinden sich nicht im Besitz des Bundes. Letztlich werden gemäss Buch- staben c die Gebäude in der Verantwortung des ETH-Bereichs (bestehend aus Eidgenössischer Tech- nischer Hochschule ETH, Ecole Polytechnique Fédéral de Lausanne EPFL, Eidgenössischer Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz Eawag, Eidgenössischer Forschungsan- stalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL, Eidgenössischer Materialprüfungsanstalt Empa und Paul Scherrer Institut PSI) ausgenommen. Dies, obwohl sie eigentlich der zentralen Bundesverwaltung ge- hören (Eigentümerin Bundesamt für Bauten und Logistik; BBL), aber für die Aufgabenerfüllung der ETH bestimmt sind und durch diese bewirtschaftet werden. Die ETH wird als Einheit der dezentralen Bun- desverwaltung behandelt wie alle anderen auch und ist für alle ihre Emissionen selbst verantwortlich, inkl. der Emissionen aus den Gebäuden gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über das Immobili- enmanagement und die Logistik des Bundes (VILB9). Folglich sind deren Emissionen nicht der zentralen Bundesverwaltung anzurechnen.
Artikel 30b Bilanzierung durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee
Das UVEK erstellt eine Bilanzierung der THG-Emissionen (Abs. 1) und eine Gesamtsicht über die Er- reichung des Netto-Null-Ziels durch die zentrale Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Vertei- digung und von armasuisse (Abs. 2). Nicht zu bilanzieren sind die in Art. 30a Absatz 5 KlV ausgenom- menen Emissionen. Die Geschäftsstelle im GS UVEK nimmt die anfallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordination und Administration wahr, insbesondere wirkt sie unterstützend für sämtliche involvierten Stellen. Dazu gehört insbesondere auch die Zusammenarbeit mit Experten und die Definition der durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee angewandten Methoden und Standards.
8 SR 172.056.1
9 SR 172.010.21