Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 9 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuterungen
Gemäss der Ausnahme von Artikel 30a Absatz 2 KlV werden die Gruppe Verteidigung und armasuisse von der Zielerreichung der zentralen Bundesverwaltung ausgenommen und müssen das Netto-Null-Ziel für die direkten und indirekten Emissionen zusammen mit der Armee spätestens 2050 erreichen. Da damit nicht nur der Zielhorizont, sondern auch die Systemgrenzen entscheidend anders gelegt sind als bei der übrigen zentralen Bundesverwaltung, erstellt das VBS eine separate Bilanzierung der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten THG-Emissionen der Armee, der Gruppe Verteidi- gung und von armasuisse (Abs. 3) und eine Gesamtsicht über die Erreichung des Netto-Null-Ziels durch die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse (Abs. 4).
Artikel 30c Fahrpläne für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee: Koordination und Erarbeitung
Die Fahrpläne sind das Hauptinstrument zur Erreichung des Netto-Null-Ziels. Sie beschreiben den Weg zur Erreichung des Netto-Null-Ziels heruntergebrochen auf den eigenen Zuständigkeitsbereich.
Gemäss Absatz 1 sind die Departemente und die BK jeweils für ihre Fahrpläne und die Zielerreichung Netto-Null in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst verantwortlich. Dies entspricht dem Grund- satz, dass die Hebel bei den Entscheidungsträgern sind, welche auch die Finanzierungsentscheide fäl- len. Bei der konkreten Allokation der Emissionen sind die Auftragserteilung und der Leistungsbezug als relevante Grössen zu berücksichtigen.
Gemäss Absatz 2 werden die Schlüsselverwaltungseinheiten der Departemente und der BK jeweils selbst bestimmt. Schlüsselverwaltungseinheiten sind Verwaltungseinheiten mit Verantwortung für die Zielerreichung im eigenen Zuständigkeitsbereich und mit hoher Relevanz für die Zielerreichung des jeweiligen Departements und somit mit Einfluss auf die THG-Emissionen der zentralen Bundesverwal- tung.
Die Departemente, die BK und die Schlüsselverwaltungseinheiten erstellen gemäss Absatz 3 je einen Fahrplan. Verwaltungseinheiten, die keine Schlüsselverwaltungseinheiten sind, erstellen keine eigenen Fahrpläne. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden die den Schlüsselverwaltungseinheiten zuge- ordneten Emissionen nicht auf die anderen Departemente verteilt. So können beispielsweise die Emis- sionen eines Gebäudeportfolios der dafür verantwortlichen Schlüsselverwaltungseinheit oder die Emis- sionen aus dem Bereich Dienstreisen der jeweils verursachenden Verwaltungseinheit zugeordnet werden. Die konkrete Allokation der einzelnen Emissionen wird durch die Organisation im Rahmen der Umsetzung definiert.
Aufgrund der unterschiedlichen Zeithorizonte und abweichenden Systemgrenzen erstellen das UVEK und das VBS gemäss den Absätzen 4 und 5 separate Fahrpläne für ihre Zuständigkeitsbereiche. Der Gesamtfahrplan des UVEK für die zentrale Bundesverwaltung enthält sämtliche Emissionen aller De- partemente (auch des VBS mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse) und der BK. Er beruht auf den Fahrplänen der Departemente, der BK und der Schlüsselverwaltungseinheiten (Abs. 3). Ergeben sich bei der Erstellung der Fahrpläne nach Artikel 30c KlV Fragen, können die verantwort- lichen Stellen auf die Fachkompetenz der Geschäftsstelle zugreifen. Zusätzlich ermöglicht der Aus- tausch die Weiterentwicklung und Erarbeitung der Fahrpläne.
Gemäss Absatz 6 sind der Gesamtfahrplan für die zentrale Bundesverwaltung, erstellt durch das GS UVEK, sowie der Fahrplan des VBS für die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse dem Bun- desrat zum Entscheid vorzulegen. Er beschliesst die Fahrpläne und beauftragt allfällige Anpassungen, die zur Sicherstellung der Zielerreichung Netto-Null erforderlich sind. Die Fahrpläne sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Rahmen der Aktualisierung sollten insbesondere die Effekte der getroffenen Massnahmen und die Zielerreichung evaluiert werden. Zeigt sich eine Lücke zwischen den Zielvorgaben und den tatsächlich noch vorhandenen THG-Emissionen, so ist eine Neu- bewertung der Massnahmen und/oder des Verminderungspotentials angezeigt.
Gemäss Absatz 7 werden die Fahrpläne mit Netto-Null-Zieljahr 2040 bzw. 2050 erstmals 2027 für die Legislaturperiode 2028 bis 2031 erstellt und danach für die jeweils nächste Legislaturperiode aktuali- siert. Die ersten Fahrpläne werden bezüglich Scope 3 noch nicht vollständig sein, da entsprechende Entscheide diesbezüglich erst spätestens 2028 vom Bundesrat getroffen werden. Entsprechend werden