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Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 8 Seiten
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CO2-GAZG
schen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (Linking-Abkommen) erfasst sind.
3 Der Bundesrat kann Waren mit Ursprung in weiteren Staaten ausnehmen, die mit dem Bund oder der Europäischen Union Regelungen vereinbart haben, die vergleichbar sind mit jenen des Linking-Abkommens.
4 Der Bundesrat bestimmt die anwendbaren Ursprungsregeln. Er berücksichtigt dabei insbesondere deren Vereinbarkeit mit den entsprechenden Regelungen der Europäischen Union.
2. Abschnitt: Grenzausgleichsabgabe
Art. 3 Grundsatz
1 Der Bund erhebt eine Grenzausgleichsabgabe auf Waren nach Anhang 1, die in den freien Verkehr eingeführt werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 [BAZG-VG])6.
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen für geringe Warenmengen vorsehen.
3 Die Ausgleichspflicht entsteht im Zeitpunkt, in dem die Warenanmeldung verbindlich wird (Art. 20 Abs. 1 BAZG-VG).
Art. 4 Ausgleichspflichtige Personen
Ausgleichspflichtig sind die Warenverantwortlichen nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG.
Art. 5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Grenzausgleichsabgabe
1 Die Grenzausgleichsabgabe bemisst sich nach:
a. dem Bruttogewicht der importierten Ware;
b. der Menge der Treibhausgasemissionen, die verursacht wurden bei der Produktion der Ware und ihrer relevanten Vorläuferstoffe, einschliesslich bei der Produktion des dafür eingesetzten Stroms;
c. der Menge der Emissionsrechte, die im Emissionshandelssystem der Schweiz für die Produktion der Waren und ihrer relevanten Vorläuferstoffe kostenlos zugeteilt würde;
d. dem durchschnittlichen Zuschlagspreis für Emissionsrechte auf dem Primärmarkt in der Europäischen Union für das Jahr, welches der Einfuhr vorausgegangen ist.
2 Die Höhe der Abgabe berechnet sich nach Anhang 2.
3 Beträge, die nachweislich aufgrund staatlicher Vorschriften zur Verminderung von Treibhausgasemissionen nach Absatz 1 Buchstabe b netto geleistet wurden, werden
6 SR…