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Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 8 Seiten
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CO2-GAZG
3 Sie steht still, solange die Abgabeschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens oder einer Betreibung ist. Sie steht überdies still, solange die ausgleichspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
4 Die Abgabeschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
Art. 10 Mitwirkungspflichten
1 Dem BAFU und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2 Auskunftspflichtig sind insbesondere:
a. die ausgleichspflichtigen Personen;
b. Warenverantwortliche, die Waren nach Anhang 1 einführen, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 eine Ausnahme von der Abgabepflicht vorsieht;
c. die Datenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe j BAZG-VG, welche die Warenanmeldung für Waren nach Anhang 1 vornimmt;
d. die Transportverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe k BAZG-VG, die den Transport für Waren nach Anhang 1 vornimmt.
3 Den zuständigen Bundesbehörden sind die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen Zugang zu den eingeführten Waren zu gewähren.
Art. 11 Sicherstellung von Forderungen
1 Das BAFU kann zur Deckung noch nicht fälliger oder noch nicht rechtskräftig festgesetzter Forderungen aus der Grenzausgleichsabgabe eine Sicherstellung in Form einer Sicherheitsleistung verlangen, wenn die ausgleichspflichtige Person mit der Bezahlung einer bereits rechtskräftig festgesetzten Forderung aus der Abgabe in Verzug ist.
2 Die Form und die Höhe der Sicherheitsleistung richten sich nach den Vorgaben, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 39 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20058 erlässt.
3 Verlangt das BAFU eine Sicherheitsleistung, so weist es das BAZG an, diese bei der Einfuhr einzuziehen.