Vorlage

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

CO2-GAZG

Art. 15 Gefährdung der Grenzausgleichsabgabe

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. seiner Meldepflicht nach Artikel 6 nicht nachkommt;

b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;

c. für die Abgabepflicht massgebende Daten und Waren nicht und unrichtig meldet;

d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Grenzausgleichsabgabe ausgesprochen werden.

Art. 16 Verhältnis zum VStrR

1 Widerhandlungen werden nach dem VStrR9 verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAFU.

3 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig die Tatbestände mehrerer durch das BAFU zu verfolgenden Widerhandlungen, so wird die Strafe für die schwerste Tat verhängt; sie kann angemessen erhöht werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3 Das BAFU und das BAZG können Dritte zum Vollzug beiziehen.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 SR 313.0