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Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 8 Seiten

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CO2-GAZG

bei der Festlegung der Höhe der Abgabe abgezogen. Es werden keine Beträge ausbezahlt.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung. Er bezeichnet insbesondere die Treibhausgase und die relevanten Vorläuferstoffe, und er legt fest, welche staatlichen Vorschriften zu abzugsfähigen Beträgen nach Absatz 3 berechtigen.

5 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) publiziert die durchschnittlichen Zuschlagspreise nach Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 6 Meldepflicht

1 Die ausgleichspflichtigen Personen müssen dem BAFU für jedes Kalenderjahr bis zu dem vom Bundesrat festgelegten Datum melden:

a. die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c; und

b. Angaben zu allfälligen Beträgen nach Artikel 5 Absatz 3.

2 Die Angaben müssen auf den tatsächlichen Daten basieren. Sind solche nicht verfügbar, so sind Angaben einzureichen, die gestützt auf vom Bundesrat festgelegten Standardwerten berechnet wurden.

3 Die Meldung muss über das Informationssystem nach Artikel 12 erfolgen.

4 Der Bundesrat legt die Standardwerte insbesondere für die Treibhausgasemissionen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b fest; er berücksichtigt dabei namentlich die Regelungen der Europäischen Union.

5 Das BAFU kann verlangen, dass die eingereichten Angaben von einer geeigneten Stelle verifiziert werden. Die Kosten für die Verifizierung gehen zulasten der ausgleichspflichtigen Person. Das BAFU bezeichnet die geeigneten Stellen.

6 Die ausgleichspflichtigen Personen müssen ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen.

Art. 7 Veranlagung und Bezug der Grenzausgleichsabgabe

1 Das BAFU veranlagt auf der Grundlage der nach Artikel 6 gemeldeten Angaben die Grenzausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr.

2 Es bezieht die Abgabe. Diese wird mit Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig.

Art. 8 Nachforderung

Hat das BAFU irrtümlich die Grenzausgleichsabgabe nicht oder zu niedrig festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.

Art. 9 Verjährung

1 Die Abgabeschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.