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Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 8 Seiten

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CO2-GAZG

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 12 Informationssystem

1 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem.2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sind.

3 Die zuständigen Bundesbehörden können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die im jeweiligen Verfahren betroffene Person anerkennen.

Art. 13 Datenbearbeitung

1 Das BAFU kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

2 Das BAZG stellt dem BAFU die zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht notwendigen Daten zur Verfügung.

3 Das BAFU stellt dem BAZG die zur Einziehung der Sicherstellung der Forderungen aus der Grenzausgleichsabgabe notwendigen Daten zur Verfügung.

4 Die im Informationssystem enthaltenen besonders schützenswerten Personendaten und besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch während 5 Jahren nach Verfahrensabschluss.

5 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten und Daten juristische Personen bearbeitet und bekanntgegeben werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.

4. Abschnitt: Strafbestimmungen und Strafverfolgung

Art. 14 Hinterziehung der Grenzausgleichsabgabe

1 Mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich die Grenzausgleichsabgabe ganz oder teilweise hinterzieht, namentlich indem sie oder er sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.