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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 11 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

f. Sie oder er kontrolliert die Vorbereitungsarbeiten für die eidgenössischen Prü- fungen in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Aus- bildung.

g. Sie oder er instruiert die Standortverantwortlichen über ihre Aufgaben.

2Sie oder er kann die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d bis g an die Vorsitzende oder an den Vorsitzenden der für den universitären Medizinalberuf zuständigen Sub- kommission übertragen.

Art. 8a Geschäftsreglement

1Die Prüfungskommission gibt sich ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie nament- lich:

a. das Verfahren für ihre Entscheidungen;

b. die Aufgaben und Kompetenzen der Subkommissionen sowie diejenigen ih- rer Vorsitzenden.

2Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 10 Abs. 2

2Die Examinatorinnen und Examinatoren werden von der Prüfungskommission vor- geschlagen.

Art. 11 Abs. 2

2Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommission die Prüfungstermine fest.

8. Verordnung vom 12. November 19978 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Art. 5

Aufgehoben

9. Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20179

Art. 198 Abs. 4

4Sie arbeitet mit der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) zusammen. Dabei werden insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes be- handelt.

8 SR 814.018

9 SR 814.501