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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 7 Prüfungskommission
1Der Bundesrat setzt nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der für jeden universitären Medizinalberuf jeweils alle Ausbildungsinstitutionen vertreten sind.
2Er wählt auf Antrag des EDI ihre Mitglieder und setzt eine Präsidentin oder einen Präsidenten ein.
3Die Prüfungskommission setzt nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen für jeden universitären Medizinalberuf eine Sub- kommission mit je einer oder einem Vorsitzenden sowie weiteren vier bis acht Mit- gliedern ein.
4Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Me- dizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertritt dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.
5Die für den jeweiligen universitären Medizinalberuf zuständige Subkommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie erarbeitet einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
b. Sie bereitet in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
c. Sie bestimmt die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
d. Sie schlägt der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.
e. Sie schlägt der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
f. Sie schlägt der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Exami- natoren zur Wahl vor.
Art. 8 Präsidentin oder Präsident der Prüfungskommission
1Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie oder er bestimmt ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter.
b. Sie oder er gibt die Resultate der eidgenössischen Prüfungen bekannt.
c. Sie oder er vertritt die Prüfungskommission nach aussen und informiert die Öffentlichkeit über deren Tätigkeit.
d. Sie oder er koordiniert die Vorbereitung, die Durchführung und die Bewer- tung der eidgenössischen Prüfungen mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und den Ausbildungsinstitutionen.
e. Sie oder er legt der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Vorschläge der Prü- fungskommission gemäss dieser Verordnung rechtzeitig vor.