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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 11 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 12 Experten

Die tripartite Arbeitskommission des Bundes und die tripartiten kantonalen Kommis- sionen können Experten beiziehen. Sie können zur Abklärung von besonderen Fragen Gruppen oder Ausschüsse bilden.

Art. 13 Abs. 1 und 4

1Die tripartite Arbeitskommission des Bundes und die tripartiten Kommissionen so- wie die paritätischen kantonalen Kommissionen, die durch einen allgemeinverbind- lich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt worden sind, arbeiten zusammen.

4Bei Bedarf kann die tripartite Arbeitskommission des Bundes eine temporäre oder permanente Koordinationsgruppe Bund-Kantone schaffen.

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Abschnitt: Finanzierung der tripartiten kantonalen Kommissionen und der tripartiten Arbeitskommission des Bundes

Art. 15 Tripartite Arbeitskommission des Bundes

1Der Bund trägt die Kosten der tripartiten Arbeitskommission des Bundes.

2Der Bund stellt der tripartiten Arbeitskommission des Bundes die Räume, das Per- sonal und das Material zur Verfügung, die diese für ihre Tätigkeit benötigt.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Tripartite Arbeitskommission des Bundes

Art. 16 Organisation

1Der Bundesrat wählt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Mitglieder der tripartiten Arbeitskommission des Bundes.

2Die tripartite Arbeitskommission des Bundes besteht aus 15 Mitgliedern, wovon fünf die Arbeitnehmerverbände vertreten, fünf die Arbeitgeberverbände, zwei den Bund und drei die Kantone.

3Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus einer Person des Staatssekreta- riates für Migration und einer Person der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft.

4Die tripartite Arbeitskommission des Bundes wird von einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft geleitet.