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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
13. Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 200713
Art. 18 Abs. 1
1Das WBF kann nach Einholung des Gutachtens der tripartiten Arbeitskommission des Bundes die Arbeiten bezeichnen, zu denen Jugendliche nur aufgrund eines ärztli- chen Zeugnisses zugelassen wer-den dürfen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass der oder die Jugendliche für die vorgesehene Arbeit mit oder ohne Vorbehalt geeignet ist.
Art. 20 Tripartite Arbeitskommission des Bundes
Die tripartite Arbeitskommission des Bundes überprüft alle fünf Jahre die Departe- mentsverordnung nach Artikel 4 Absatz 3 und gibt diesbezügliche Empfehlungen ab.
14. Verordnung vom 21. Mai 202314 über die in die Schweiz entsandten Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer
Gliederungstiteln vor Art. 10
3. Kapitel: Tripartite Arbeitskommission des Bundes und tripartite kantonale Kommissionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Wahl
Bund bestimmt die Vertreter oder Vertreterinnen der Sozialpartner in der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und die Kantone die Vertreter oder Vertreterinnen der Sozialpartner der tripartiten kantonalen Kommissionen aus dem Kreis der Personen, die von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-organisationen vorge- schlagen werden, soweit diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben (Art. 360b Abs. 2 OR15).
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2
Aufgaben der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und der tripartiten kantonalen Kommissionen
1Aufgaben der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und der tripartiten kanto- nalen Kommissionen:
2Über die Arbeiten der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und der tripartiten kantonalen Kommissionen wird Protokoll geführt.
13 SR 822.115
14 SR 823.201
15 SR 220