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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 11 Seiten

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13. Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 200713

Art. 18 Abs. 1

1Das WBF kann nach Einholung des Gutachtens der tripartiten Arbeitskommission des Bundes die Arbeiten bezeichnen, zu denen Jugendliche nur aufgrund eines ärztli- chen Zeugnisses zugelassen wer-den dürfen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass der oder die Jugendliche für die vorgesehene Arbeit mit oder ohne Vorbehalt geeignet ist.

Art. 20 Tripartite Arbeitskommission des Bundes

Die tripartite Arbeitskommission des Bundes überprüft alle fünf Jahre die Departe- mentsverordnung nach Artikel 4 Absatz 3 und gibt diesbezügliche Empfehlungen ab.

14. Verordnung vom 21. Mai 202314 über die in die Schweiz entsandten Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer

Gliederungstiteln vor Art. 10

3. Kapitel: Tripartite Arbeitskommission des Bundes und tripartite kantonale Kommissionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Wahl

Bund bestimmt die Vertreter oder Vertreterinnen der Sozialpartner in der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und die Kantone die Vertreter oder Vertreterinnen der Sozialpartner der tripartiten kantonalen Kommissionen aus dem Kreis der Personen, die von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-organisationen vorge- schlagen werden, soweit diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben (Art. 360b Abs. 2 OR15).

Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Aufgaben der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und der tripartiten kantonalen Kommissionen

1Aufgaben der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und der tripartiten kanto- nalen Kommissionen:

2Über die Arbeiten der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und der tripartiten kantonalen Kommissionen wird Protokoll geführt.

13 SR 822.115

14 SR 823.201

15 SR 220