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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
10. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 200010
Gliederungstitel vor Art. 81
3. Abschnitt: Tripartite Arbeitskommission des Bundes
Art. 81 Abs. 1
1Die tripartite Arbeitskommission des Bundes besteht aus 15 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten:
a. das Staatssekretariat für Wirtschaft und das Staatssekretariat für Migration mit je einem Mitglied;
b. die Kantone mit drei Mitgliedern;
c. die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je fünf Mit- gliedern;
Art. 82 Abs. 1
1Die Schweigepflicht nach Artikel 44 des Gesetzes erstreckt sich auf die Aufsichts- und Vollzugsbehörden des Gesetzes, die Mitglieder der tripartiten Arbeitskommission des Bundes, beigezogene Sachverständige und Fachinspektoren.
11. Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18.August 199311
Art. 38 Abs. 2
2Vor Erlass der Richtlinien sind die tripartite Arbeitskommission des Bundes, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssi- cherheit sowie weitere interessierte Organisationen anzuhören.
12. Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 199312
Art. 26 Abs. 2
2Vor Erlass der Richtlinien sind die tripartite Arbeitskommission des Bundes, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssi- cherheit, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie weitere inter- essierte Organisationen anzuhören.