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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
15. Verordnung vom 26. November 200316 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFV)
Art. 47 Abs. 2
2Das WBF genehmigt die Forschungsprogramme.
16. Verordnung vom 17. Juni 199617 über das schweizerische Akkreditierungssystem
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen:
a. «der Leiter der SAS» durch «die leitende Person der SAS»;
b. «dem Leiter der SAS» durch «der leitenden Person der SAS».
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt: Akkreditierungsbeirat
Art. 6
1Der Bundesrat bestellt einen Akkreditierungsbeirat. Dieser soll die verschiedenen interessierten Kreise repräsentieren.
2Der Akkreditierungsbeirat berät die mit der Akkreditierung befasste Behörde in Fra- gen der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit.
3Das Reglement des Akkreditierungsbeirats bedarf der Genehmigung durch das WBF.
Art. 13 Abs. 2 und 3
2Auf dieser Grundlage fertigt der leitende Begutachter einen Antrag auf Akkreditie- rung, auf Akkreditierung mit Auflagen oder Bedingungen oder auf Nichtakkreditie- rung aus.
3Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1
1Auf der Grundlage des Antrags verfügt die leitende Person der SAS die Erteilung oder die Verweigerung der Akkreditierung.
16SR 842.1