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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 8 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972

Art. 57a Abs. 1

1Ausserparlamentarische Kommissionen sind ständige Organe, die mit folgenden Aufgaben betraut werden:

a. Beratung des Bundesrates und der Bundesverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

b. Ausübung von Aufsichts- oder Regulierungstätigkeiten;

c. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Auftrag der Regierung und der Ver- waltung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 57gbisKommunikation

1Ausserparlamentarische Kommissionen kommunizieren nur über die für sie zustän- dige Behörde mit Mitgliedern oder Organen der Bundesversammlung.

2Vorbehalten sind anderslautende bundesgesetzliche Regelungen.

1BBl 20XX …

2 SR 172.010

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