Vernehmlassungsvorlage - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1)
Berechnung der Bundesprämie für Kernanlagen und Transporte von Kernmaterialien
Die Bundesprämien für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Kernanlagen oder durch Transporte von Kernmaterialien verursacht werden, berechnen sich nach der folgenden Formel:
mit:
P = jährliche Bundesprämie
u = Schadensursachen
a0 = Schadensarten
Λ = Poisson-Intensität je Tarif
𝔼 = Erwartungswert
Y = versicherter Schaden
ρ = Risikozuschlag, 25 Prozent der Standardabweichung
[Die so errechneten Bundesprämien verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten und zuzüglich 10 Prozent für die Schadenregulierungskosten.]