Vernehmlassungsvorlage - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Bundesprämie
(Art. 12 KHG)
1Die Bundesprämie, die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schaden jährlich entrichten müssen, berechnet sich gemäss Anhang.
2Die Veranlagung der Bundesprämie durch das BFE für das Folgejahr erfolgt spätes- tens auf den 15. Dezember. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung nach Ar- tikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich die Frist bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres.
3Für eine Kernanlage berechnet sich die Bundesprämie nach Absatz 1 pro rata tem- poris, wenn:
a. die Kernanlage gemäss Artikel 1 Bst. a endgültig ausser Betrieb genommen wird (Kernanlage in Stilllegung);
b. sich auf einer Kernanlage in Stilllegung keine Brennelemente mehr befinden und für sie daher der herabgesetzte Deckungsbetrag gemäss Artikel 2 Ab- satz 1bisgilt.
4Die Bundesprämie nach Absatz 3 wird vor dem jeweiligen Stichtag festgesetzt.
Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Bundesprämie
(Art. 12 KHG)
1Die Bundesprämie, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmate- rialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearen Schäden entrichten müssen, berechnet sich gemäss Anhang.
2Die provisorische Veranlagung der Bundesprämie durch das BFE für das Folgejahr erfolgt spätestens auf den 15. Dezember. Passt der private Deckungsgeber seine De- ckung gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres.
3Die provisorische Veranlagung erfolgt gestützt auf die im Folgejahr geplanten Transporte.
4Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Bundesprä- mien aufgrund der im Rechnungsjahr tatsächlich durchgeführten Transporte. Die de- finitive Veranlagung der Bundesprämie erfolgt bis spätestens auf den 28. Februar. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach Absatz 2 festgesetzten Bundesprämien wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet.
Art. 10 Meldepflicht
1Die Inhaber von Kernanlagen haben die Erfüllung ihrer Deckungspflicht gemäss Ar- tikel 9 KHG jährlich nachzuweisen.
2Für Kernanlagen reichen sie dem BFE jeweils spätestens am 15. Dezember den er- forderlichen Versicherungsnachweis für das Folgejahr ein.