Vernehmlassungsvorlage - KHV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Für Transporte von Kernmaterialien reichen sie dem BFE jeweils spätestens am 15. Dezember die erforderlichen Versicherungsnachweise für die von ihnen im Fol- gejahr geplanten Transporte ein und melden dem BFE zudem:

a. jeweils spätestens am 31. Januar die Anzahl der von ihnen im abgelaufenen Rechnungsjahr durchgeführten Transporte;

b. jeweils spätestens am 15. November die Anzahl der von ihnen für das Folge- jahr geplanten Transporte.

4In der Meldung nach Absatz 3 müssen Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3 separat ausgewiesen werden.

Art. 11 Währung und Fälligkeit der Bundesprämie

1Das BFE erhebt die Bundesprämie in Schweizerfranken. Die Umrechnung von Euro in Schweizerfranken erfolgt jeweils anhand des Jahresmittelkurses der letzten zwölf Monate. Der Jahresmittelkurs wird aufgrund der von der Schweizerischen National- bank veröffentlichten Monatsmittelkurse berechnet.

2Die Bundesprämie wird 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig.

Art. 17 Abs. 1 Bst. a

1Dem Fonds werden gutgeschrieben:

a. die Bundesprämien der Haftpflichtigen (Art. 8 und 9);

Gliederungstitel nach Art 19

6. Abschnitt: Beweissicherung

(Art. 20 KHG)

Art. 19a

1Nach Eintritt eines grösseren nuklearen Ereignisses ordnet das UVEK eine Erhebung über den Sachverhalt an.

2Es fordert mittels einer öffentlichen Bekanntmachung alle Personen, die einen Nu- klearschaden erlitten haben oder bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einen Nuklearschaden erlitten haben, auf, den Schaden zu melden. Das UVEK legt die Frist fest, innerhalb der die Meldung zu erfolgen hat.

3Die öffentliche Bekanntmachung muss insbesondere folgende Informationen enthal- ten:

a. die Frist für die Meldung;

b. die Angabe der Stelle oder der Stellen, bei der oder bei denen die Meldung gemacht werden kann;

c. die Angaben, die mit der Meldung gemacht werden müssen, wie das Datum und den Ort des Schadens;