Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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Übersicht
Am 22. Dezember 2023 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Änderung
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur einheitlichen Finanzierung. Diese sieht vor, dass alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) einheitlich finanziert werden. Diese Än-
derung wurde in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommen. Ab 2028 werden ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert, ab
2032 auch die Pflegeleistungen. Die KVG-Änderung bedingt eine Änderung di-
verser Verordnungen.
Ausgangslage
Auf 2028 hin müssen die Bestimmungen des Gesetzes in diverser Hinsicht konkretisiert werden. Unter anderem muss geregelt werden, welche Daten die Versicherer den Kantonen weitergeben müssen, wie die Versicherer und Kantone bei der Weitergabe und Prüfung von stationären Rechnungen vorgehen sollen, wie die Finanzflüsse sowie der Bundesbeitrag für Versicherte im Ausland abgewickelt werden, wie die Kosten und Leistungen im Bereich der Pflege zu Hause einheitlich erfasst werden und welche Mindestanforderungen an die Pflegebedarfsermittlung gelten sollen.
Inhalt der Vorlage
Zweck und Inhalt dieser Vorlage ist die Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zur einheitlichen Finanzierung, die auf 2028 hin in Kraft treten. Die vorgesehenen Neuerungen betreffen vor allem die Daten- und Finanzflüsse, die Rechnungsprüfung, die Kostenermittlung im Bereich der Pflege zu Hause sowie die Vereinheitlichung der Pflegebedarfsermittlung. Unter anderem sollen die Kantone zur Erfüllung der Aufgaben, die das KVG ihnen überträgt, Daten der Versicherer auf Ebene der Leistungserbringer erhalten. Bei Bedarf bleibt ein ad-hoc-Zugriff auf detailliertere Daten im Rahmen eines Gesuchs für besondere Nutzung möglich. Die Weitergabe der Rechnungsdaten für stationäre Leistungen an und deren Bearbeitung durch die Kantone sollen geregelt werden. Kantone müssen datenschutzrechtliche Grundsätze wahren und erhalten eine klar definierte Frist, innerhalb derer sie Rechnungen beanstanden können. Die Vorgaben der Verordnung über die Kostenermittlung und Leistungserfassung (VKL) sollen auf Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause und selbständig tätige Pflegefachpersonen ausgedehnt werden. Aufgrund des breiten Anpassungsbedarfs wird eine Totalrevision der VKL notwendig. Ziel ist die Sicherstellung transparenter, vergleichbarer und sachgerechter Kosten- und Leistungsdaten als Grundlage für die Tarifentwicklung. Für selbständige Pflegefachpersonen sind teilweise vereinfachte Verfahren vorgesehen. Die Verordnung über Leistungen in der Krankenpflege (KLV) soll neu vorsehen, dass schweizweit je ein einheitliches Instrument für die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen und bei der Pflege zu Hause eingesetzt wird. Diese Instrumente sollen nach einheitlicher Logik vergleichbare Resultate liefern und den Pflegebedarf nach den drei Leistungsarten Abklärung, Beratung und Koordination, Untersuchung und Behandlung und Grundpflege differenzieren.