Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur einheitlichen Finanzierung sieht vor, dass alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) einheitlich finanziert werden. Diese Änderung wurde in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommen und wird am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2032 in Kraft treten. Ab 2028 werden ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert, ab 2032 auch die Pflegeleistungen. Die bisherige direkte Mitfinanzierung der stationären Leistungen und der Pflegeleistungen wird abgelöst durch einen Kantonsbeitrag an die Kosten der OKP-Leistungen, den die Kantone an die gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) der Versicherer leisten, die diesen wiederum auf die einzelnen Versicherer aufteilt. Schuldner der Vergütung für KVG-Leistungen sind somit in keinem Fall mehr die Kantone, sondern generell entweder die versicherten Personen (System des tiers garant) oder die Versicherer (System des tiers payant). Daraus ergibt sich Änderungsbedarf auf Verordnungsebene in diversen Bereichen.

- Auf 2028 hin muss unter anderem mit einer Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt werden, welche Daten im Tarifwesen für Pflegeleistungen bekanntgegeben werden müssen, welche Daten die Versicherer den Kantonen weitergeben müssen, welche Zulassungen von Leistungserbringern unter dem Vorbehalt von Zulassungsbeschränkungen durch die Kantone stehen, wie die Versicherer und Kantone bei der Weitergabe und Prüfung von stationären Rechnungen vorgehen sollen und wie der Kantonsbeitrag sowie der Bundesbeitrag abgewickelt wird. Mit einer Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) muss geregelt werden, wie die Kosten und Leistungen im Bereich der Pflege zu Hause einheitlich erfasst werden. Mit einer Änderung der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) muss geregelt werden, welche Mindestanforderungen an die Pflegebedarfsermittlung gelten sollen. Notwendige Anpassungen beim Risikoausgleich werden im Rahmen einer separaten Verordnungsänderung (Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1) sowie einer Änderung der Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI; SR 832.112.11) vorgeschlagen. Zur Änderung der VORA wurde im Herbst 2025 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt (Link: Abgeschlossene Vernehmlassungen). Die Vernehmlassung zur Totalrevision der VORA-EDI wurde am 6. März 2026 eröffnet (Link: Laufende Vernehmlassungen).