Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Auf 2032 hin werden die Rahmenbedingungen für die Tarifierung und Abrechnung der Pflegeleistungen geregelt werden müssen. Generell ist eine Vereinheitlichung der Anforderungen bei der Pflege zu Hause und im Pflegeheim wünschbar, um vergleichbare Leistungen gleich zu behandeln und keine unnötigen Abgrenzungen zwischen verschiedenen Versorgungsformen aufzubauen. Ansonsten könnte eine Bevorzugung oder Benachteiligung einer der beiden Versorgungsformen entstehen. Auch der Umgang mit dem Inkasso des Beitrags der Versicherten an die Kosten der Pflegeleistungen wird zu regeln sein. Die Höhe dieses Beitrags wird vom Bundesrat festgelegt. Denkbar wäre, dass der Beitrag von den Versicherern bei den Versicherten eingezogen (tiers payant) bzw. bei der Kostenübernahme durch den Versicherer abgezogen (tiers garant) wird, so wie bereits heute die ordentliche Kostenbeteiligung und der Beitrag der Versicherten an die Kosten des Spitalaufenthalts. Es müsste geklärt werden, wie eine freiwillige teilweise oder vollständige Übernahme dieses Beitrags durch die Kantone und/oder Gemeinden in diese Zahlungsflüsse integriert werden kann. Auch für die Akut- und Übergangspflege werden eventuell Regelungen notwendig sein, sie dürften sich jedoch auf die Frage des Beitrags der Versicherten an die Kosten der Pflegeleistungen beschränken, der während zwei Wochen im Anschluss an einen Spitalaufenthalt nicht geschuldet ist.

Die vorliegenden Erläuterungen beschränken sich auf die notwendigen Änderungen für das Jahr 2028. Der Handlungsbedarf wird im Folgenden thematisch gegliedert aufgezeigt.

1.1.1 Datenbekanntgabe im Tarifwesen für Pflegeleistungen

Artikel 47b KVG sieht bisher vor, dass die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Tariforganisation für ärztlich-ambulante Leistungen verpflichtet sind, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung verschiedener Aufgaben, insbesondere für die Tarifgenehmigung und -festsetzung notwendig sind. Mit der Gesetzesänderung wird diese Verpflichtung ab 2028 auf den Bereich der Pflegeleistungen ausgedehnt. Der Bundesrat muss deshalb auch für diesen Bereich nähere Vorschriften erlassen.

1.1.2 Neue Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung KVG

Der Gesetzgeber hat der Gemeinsamen Einrichtung (GE KVG) im Zusammenhang mit der einheitlichen Finanzierung der Leistungen neue Aufgaben übertragen. Nach Artikel 18 Absatz 2sexiesnKVG hat die GE KVG den Kantonsbeitrag und den Bundesbeitrag nach Artikel 60 nKVG zu berechnen, zu erheben und nach Artikel 60a nKVG auf die Versicherer aufzuteilen. Zu diesem Zweck hat sie einen spezialisierten, autonomen Ausschuss, an dem die Kantone angemessen zu beteiligen sind, zu bilden.

1.1.3 Datenweitergabe von den Versicherern an die Kantone

Mit der einheitlichen Finanzierung der Leistungen erhalten die Kantone zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das KVG überträgt, neu einen direkten Zugang zu den Daten der Versicherer. Ihre Aufgaben betreffen hauptsächlich die Steuerung der Leistungserbringer und das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage in ihrem Zuständigkeitsbereich.