Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Die Verordnungsänderung muss daher die notwendigen Datenflüsse vorsehen, damit die Kantone über die für ihre neuen Zuständigkeiten benötigten Informationen verfügen. In der Verordnung werden somit Art, Detaillierungsgrad und Form der Information festgelegt, die die Tätigkeit der Leistungserbringer beschreibt. Ebenfalls geregelt werden die Bedingungen für die Datenweitergabe, die Häufigkeit sowie die Massnahmen bezüglich Datenschutz. Grundsätzlich müssen die Kantone über Daten pro Leistungserbringer und pro Leistungsart verfügen. Die Verordnung sieht zudem vor, dass das BAG Weisungen erlassen kann, wenn die Standards im Bereich der Datenbearbeitung unzureichend sein sollten.

Die technischen Prozesse zur Datenweitergabe im Detail sollen von Versicherern und Kantonen gemeinsam vereinbart werden. Dabei wird in Zukunft auch eine Abstimmung mit DigiSanté und dem in diesem Rahmen vorgesehenen Gesundheitsdatenraum (Swiss Health Data Space – HDS) von Bedeutung sein. Ziel des SwissHDS ist ein sicherer, vernetzter und interoperabler Umgang mit Gesundheitsdaten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, Verantwortlichkeiten und Governance für SwissHDS sind diesbezüglich zu regeln, dürften aber erst für die Zeit nach 2030 wirksam werden. Da die einheitliche Finanzierung bereits 2028 in Kraft tritt, müssen die Umsetzung der einheitlichen Finanzierung und die Arbeiten am SwissHDS vorerst inhaltlich unabhängig voneinander vorangetrieben werden.

1.1.4 Zulassungsbeschränkung von ambulanten Leistungserbringern

Der geltende Artikel 55b KVG, der die Möglichkeit vorsah für eine Beschränkung der Zulassungen von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbisKVG wird ersetzt und der Geltungsbereich auf weitere Leistungserbringer ausgedehnt. Da der Artikel 55b nKVG für die Kantone bei den Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b-g und m KVG1 eine Kompetenz vorsieht, deren Zulassung bei einer Kostenentwicklung in genanntem Umfang zu beschränken, muss bei den betreffenden Leistungserbringern in den Bestimmungen der KVV ein Vorbehalt bezüglich solcher kantonalen Beschränkungen aufgenommen werden. Diese Vorbehalte betreffend kantonale Beschränkungen sowohl gestützt auf Artikel 55b nKVG als auch auf Artikel 55a KVG sollen in den Bestimmungen zu den einzelnen Leistungserbringern in der KVV analog ausgestaltet und entsprechend deren Formulierungen harmonisiert werden.

1.1.5 Prüfung von Rechnungen für stationäre Leistungen durch die Kantone

Artikel 60 nKVG enthält Bestimmungen zur Weiterleitung der Daten von Rechnungen betreffend stationäre Behandlungen durch die Versicherer an die Kantone sowie zum anwendbaren Beanstandungsverfahren.

1 Art. 35 Abs. 2 Bst. b-g und m KVG umfasst folgende Arten von Leistungserbringern: Apotheker und Apothekerinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen, Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen; Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, sowie Transport- und Rettungsunternehmen.