Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 52Fedlex · Vorlage
Art. 8.5 Änderungen
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung aller Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens unterbreiten. Änderungen unterliegen der Ratifi kation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtli chen Erfordernissen der Vertragsparteien.
2. Eine Änderung dieses Abkommens tritt für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens drei Viertel der Vertragsparteien dem Deposi tar den Abschluss ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung notifiziert haben, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Notifiziert eine Vertragspartei den Abschluss ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach dem Inkrafttreten der Änderung, so tritt diese Änderung für die betreffende Ver tragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Notifikation in Kraft.
3. Erlauben es die rechtlichen Erfordernisse, so kann eine Vertragspartei eine Ände rung vorläufig anwenden, bis sie für diese Vertragspartei in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung einer Änderung ist dem Depositar zu notifizieren.
Art. 8.6 Beitritt
1. Dieses Abkommen steht für Beitrittsgesuche aller WTO-Mitglieder offen; sie kön nen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu vereinba renden und gemäss den geltenden rechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei geneh migten Bedingungen beitreten.
2. Ein Beitrittskandidat kann den Beitritt zu diesem Abkommen mit schriftlichem Ge such an den Depositar beantragen.
3. Wenn der Gemischte Ausschuss gemäss Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) die Beitrittsbedingungen in einem Beschluss genehmigt und einen Bei trittskandidaten einlädt, Vertragspartei zu werden, so wird in diesem Beschluss eine von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängerbare Frist angegeben, innerhalb der der Beitrittskandidat die Urkunde zur Annahme der Beitrittsbedingungen beim Depositar hinterlegt.
4. Ein Beitrittskandidat wird vorbehaltlich der im Beschluss des Gemischten Aus schusses gemäss Absatz 3 genehmigten Beitrittsbedingungen Vertragspartei dieses Abkommens:
(a) entweder am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beitrittskandidat die Beitrittsurkunde über die Annahme der Beitrittsbedin gungen beim Depositar hinterlegt; oder
(b) am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Vertrags parteien dem Depositar den Abschluss ihrer anwendbaren rechtlichen Verfah ren zur Annahme der Beitrittsbedingungen notifiziert haben;
je nachdem, was später eintritt.