Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme, einschliesslich des Zeitpunkts, an dem die Massnahme in Kraft tritt, sowie eine genügend detaillierte Beschreibung davon, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.

3. Besteht zwischen den Streitparteien Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, wird diese Streitigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von dem selben Schiedsgericht entschieden. Eine Kopie dieses Ersuchens wird den anderen Vertragsparteien übermittelt. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert das Ersuchen gleichzeitig schriftlich den anderen Vertragsparteien. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Art. 7.18 Nicht-Umsetzung des Schlussberichts

1. Falls die beklagte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Ab sicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umsetzen zu wollen, oder falls sie es nicht in der angemessenen Frist gemäss Artikel 7.17 Absatz 1 (Umsetzung des Schlussberichts) umsetzt, nimmt die beklagte Vertragspartei vorbehaltlich eines Ver fahrens zur Überprüfung der Umsetzung nach Artikel 7.17 Absatz 3 (Umsetzung des Schlussberichts) auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren.

2. Der in Absatz 1 genannte Ausgleich dient als Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme. Der Ausgleich ist freiwillig und steht mit diesem Abkommen und anderen internatio nalen Abkommen, denen die Streitparteien beigetreten sind, im Einklang.

3. Kommt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens keine Einigung über einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zustande, so dürfen die Vertreterinnen bzw. Vertreter der beklagten Partei weder im Gemischten Ausschuss noch in einem nach diesem Abkommen eingesetzten Untergremium den Vorsitz übernehmen. Die beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Zusammenarbeit mit der beklagten Vertragspartei nach Artikel 6.6 (Zusammenarbeit und Umsetzung des Abkommens) aussetzen.

4. Solange die mit diesem Abkommen als unvereinbar erachtete Massnahme in Kraft bleibt, gilt in Ermangelung eines Ausgleichs nach Absatz 1 und sofern die Streitpar teien die Streitigkeit nicht anderweitig beigelegt haben:

(a) dass die Umsetzung des Urteils des Schlussberichts, einschliesslich der ge mäss Absatz 3 ergriffenen Massnahmen, auf die Traktandenliste jeder ordent lichen oder ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses gesetzt wird; und

(b) dass die beklagte Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss alle drei Monate einen Bericht vorlegt, in dem sie über ihre Absichten in Bezug auf die Umset zung des Urteils des Schlussberichts informiert. Der Bericht wird mit allfälli