Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 48Fedlex · Vorlage
(e) Gründe für die Feststellungen und Stellungnahmen.
4. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme übermitteln.
5. Nach Kenntnisnahme allfälliger schriftlicher Bemerkungen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen Bericht ändern und alle ihm geeignet erscheinenden weiteren Prüfungen vornehmen. Die Stellungnahmen des Schlussbe richts enthalten eine Erörterung der von den Streitparteien bei der Zwischenprüfung vorgebrachten Argumente.
6. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien den Schlussbericht spätestens 30 Tage nach Vorlage des ersten Berichts vor.
7. Der Schlussbericht sowie Berichte unter Artikel 7.17 (Umsetzung des Schlussberichts) werden den Vertragsparteien übermittelt. Vorbehaltlich des Schutzes ver traulicher Informationen werden die gemäss diesem Kapitel erstellten Schlussberichte veröffentlicht.
8. Urteile des Schiedsgerichts nach einer Bestimmung dieses Abkommens sind end gültig und für die Streitparteien verbindlich.
Art. 7.16 Sistierung oder Einstellung der Verfahren vor dem Schiedsgericht
1. Mit Zustimmung der Streitparteien kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten sistieren. Wird die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate sistiert, so verfällt die Befugnis des Schieds gerichts zur Prüfung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes verein baren.
2. Sistierte Schiedsgerichtsverfahren werden auf Ersuchen einer Streitpartei wieder aufgenommen.
3. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit zurück ziehen, bevor der erste Bericht erstellt wird. Ein solcher Beschwerderückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Angelegenheit einzureichen.
4. Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, das Verfahren eines nach diesem Kapitel eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame schriftliche Notifikation an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzustellen.
Art. 7.17 Umsetzung des Schlussberichts
1. Die beklagte Vertragspartei setzt das Urteil im Schlussbericht unverzüglich um. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ur sprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der besonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.