Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 51Fedlex · Vorlage

Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

ten dieses Abkommens für die betreffende Vertragspartei. Jede Vertragspartei notifi ziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktstelle oder der Kontaktangaben.

Kapitel 8 Schlussbestimmungen

Art. 8.1 Einhaltung von Pflichten

Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens umfassend verantwortlich und trifft alle ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Einhaltung durch ihre regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in ihrem Hoheits gebiet in Ausübung der ihnen übertragenen staatlichen Befugnisse handeln, sicherzu stellen.

Art. 8.2 Anhänge, Anlagen und Fussnoten

Die Anhänge, einschliesslich deren Anlagen50, und Fussnoten sind feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 8.3 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Erfordernissen der Vertragsparteien. Der Abschluss der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsverfahren wird dem Depositar notifiziert.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens drei Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens dem Deposi tar den Abschluss ihrer anwendbaren rechtlichen Verfahren schriftlich notifiziert ha ben.

3. Für einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, für den dieses Abkommen nicht gemäss Absatz 2 in Kraft getreten ist, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Unterzeichnerstaat dem Depositar den Ab schluss seiner anwendbaren rechtlichen Verfahren schriftlich notifiziert hat.

Art. 8.4 Geänderte internationale Abkommen oder Nachfolgeabkommen

Wird ein in diesem Abkommen genanntes oder zu dessen Bestandteil erklärtes inter nationales Abkommen geändert oder ersetzt, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei darüber, ob eine Änderung dieses Abkommens not wendig ist.

50 Der Inhalt dieser Anhänge und Anlagen wird im BBl nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/1059 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.