Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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gen Erklärungen der anderen Vertragsparteien zur Angelegenheit und einer Zusammenfassung der beschwerdeführenden Vertragspartei zu den nach Ab satz 3 ergriffenen Massnahmen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann in al len Foren und auf allen Plattformen, die sie für geeignet hält, auf diese Doku mente Bezug nehmen.

5. Der Gemischte Ausschuss beschliesst weitere Massnahmen, um die tatsächliche Umsetzung der Schiedsgerichtsberichte und allfälliger Kriterien für ihre Anwendung zu gewährleisten. Die beschwerdeführende Vertragspartei kann solche Massnahmen im Zusammenhang mit einer bestimmten Streitigkeit nach Umsetzung der Massnah men gemäss den Absätzen 3 und 4 anwenden.

6. Der Ausgleich nach Absatz 1 und die Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind vorübergehend und werden nur so lange angewendet, bis die mit diesem Abkommen als unvereinbar erachtete Massnahme zurückgenommen oder so geändert worden ist, dass sie mit diesem Abkommen in Übereinstimmung steht, oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben. Die vollständige Umsetzung des Urteils im Schlussbericht oder eine für beide Seiten zufriedenstellende Beilegung der Strei tigkeit sind den in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen vorzuziehen.

Art. 7.19 Fristen

1. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können einvernehmlich von den Streit parteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei vom Schiedsgericht verlängert wer den.

2. Alle in diesem Kapitel festgelegten Fristen werden ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. Ist der letzte Tag dieser Frist in der Vertragspartei, an die die Mitteilung gerichtet ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, so wird die Frist bis zum nächsten Arbeitstag ver längert. Die Streitparteien informieren sich bei Einleitung des Schiedsverfahrens ge genseitig über ihre jeweiligen gesetzlichen Feiertage und arbeitsfreien Tage.

Art. 7.20 Notifikationen und Kontaktstellen

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gilt ein Ersuchen, eine Mit teilung, eine schriftliche Eingabe oder eine sonstige Unterlage als eingegangen, wenn diese den in Absatz 3 genannten Kontaktstellen durch ein Kommunikationsmittel zu gestellt wurden, das eine Empfangsbestätigung ermöglicht, einschliesslich Einschrei ben, Kurierdienst oder elektronische Übermittlung. Erfolgt die Zustellung nicht elek tronisch, so wird den in Absatz 3 genannten Kontaktstellen gleichzeitig eine Kopie der schriftlichen Mitteilung in elektronischer Form übermittelt.

2. Eine Streitpartei übermittelt ihre schriftlichen Mitteilungen gleichzeitig an das Schiedsgericht, die andere Streitpartei bzw. die anderen Streitparteien und gegebe nenfalls an Drittparteien.

3. Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels und der Verfahrensregeln. Jede Vertragspartei notifi ziert die benannte Kontaktstelle einschliesslich der Adressen für die elektronische Post den anderen Vertragsparteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttre