Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/34: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE): Digitalisierung des Meldewesens in der Beherbergung · 9 Seiten
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Art. 18 Abs. 1
In Absatz 1 werden die Grunds‰tze geregelt, n‰mlich die Pflicht der beherbergenden Person zur Erstellung und ‹bermittlung des Meldescheins sowie die Pflicht der beherbergten Person, sich auszuweisen. Zudem muss die beherbergende Person ¸berpr¸fen, ob die Daten dem vorgelegten Ausweispapier entsprechen. Bei den zust‰ndigen kantonalen Behˆrden handelt es sich um die Sicherheitsbehˆrden.
Gem‰ss den bundesrechtlichen Vorgaben8, m¸ssen zwingend folgende Informationen erhoben und gemeldet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehˆrigkeit, Angaben zur Begleitung durch Ehegatten und minderj‰hrige Kinder, Ankunft und Abreisedatum sowie Art des Ausweispapieres und Ausweisnummer und Name des Beherbergungsbetriebs. Zwingend ist zudem die ‹berpr¸fung dieser Daten durch den Beherbergenden. Der Gast muss dazu bei der Ankunft ein g¸ltiges Ausweisdokument vorweisen.
Art. 18 Abs. 2
Hier werden die bestehende Papierform des Meldescheins sowie die neue Mˆglichkeit der elektronischen Erstellung und ‹bermittlung festgehalten. Wie die Erfassung der Meldung konkret technisch ausgestaltet wird, ist der beherbergenden Person ¸berlassen und richtet sich gegebenenfalls nach kantonalem Recht. Die Erfassung der Daten kann durch den Gast oder die beherbergende Person erfolgen. Die elektronische ‹bermittlung an die zust‰ndigen kantonalen Behˆrden kann mittels EasyGov erfolgen (siehe Ziff. 1.1.3). Die Verwendung von Easy-Gov ist jedoch freiwillig.
Art. 18 Abs. 3
Neben der heute in Absatz 2 geregelten Meldung von Gruppen mittels einer Liste, die unver-‰ndert beibehalten wird, soll die Meldung neu auch elektronisch und ohne Unterschrift mˆglich sein. Gruppenreisen unterscheiden sich gegen¸ber Einzelreisen darin, dass die verantwortliche Reiseleiterin oder der verantwortliche Reiseleiter ¸ber die Daten der ausl‰ndischen G‰ste verf¸gt. Da es f¸r die zust‰ndige kantonale Behˆrde zur Erf¸llung ihrer Aufgaben wichtig ist, dass sie die Reiseleitung kontaktieren kˆnnen, soll die Meldung die Kontaktdaten der verantwortlichen Reiseleiterin oder des verantwortlichen Reiseleiters enthalten. Damit besteht die Mˆglichkeit, im Bedarfsfall schnell ¸ber die Reiseleitung auf die aktuellsten Daten der ausl‰ndischen G‰ste zugreifen zu kˆnnen.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Da der Vollzug der Meldepflicht in den Kantonen liegt, hat diese ƒnderung keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.
Die Schaffung eines ´Behˆrdengangs Meldewesenª ist nicht Teil der vorliegenden Verordnungs‰nderung, gehˆrt aber zur Umsetzung der Motion Gm¸r-Schˆnenberger 21.4426 (siehe Ziff. 1.1.1). Dieser Behˆrdengang auf der Plattform EasyGov wird mehrere Hunderttausend Franken kosten. Eine Kostensch‰tzung erfolgt bis im Herbst 2026 im Rahmen einer Detailanalyse.
8 Siehe Anhang zu Ziffer 3.1.3.2 ´Hotelmeldescheinª; abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben I. > Ausl‰nderbereich > 3 Aufenthaltsregelung > Anh‰nge.