Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/34: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE): Digitalisierung des Meldewesens in der Beherbergung · 9 Seiten
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auch was die technische Ausgestaltung anbelangt. Eine zuk¸nftige digitale Lˆsung muss gen¸gend Flexibilit‰t bieten, um diese unterschiedlichen kantonalen Anforderungen angemessen zu ber¸cksichtigen.
Ein weiteres zentrales Ergebnis betrifft den Wunsch nach Automatisierung. Sowohl die Kantone als auch die Anbieter streben eine mˆglichst nahtlose und automatisierte ‹bermittlung der Meldedaten an. Schliesslich unterstreicht die Studie die Bedeutung des Datenschutzes und der fˆderalen Zust‰ndigkeiten: Der Bund darf keine Datenhaltung ¸bernehmen, und die Meldedaten sollen ausschliesslich zwischen den Betrieben und den Kantonen fliessen. Diese Rahmenbedingungen bilden die Grundlage f¸r die weitere Ausgestaltung des digitalen Behˆrdengangs.
1.1.3 Technische Abwicklung
F¸r die ‹bermittlung der Meldedaten von den Beherbergungsbetrieben an die Kantone soll auf der Plattform EasyGov ein Behˆrdengang ´Meldewesen f¸r die Beherbergungª entwickelt werden. Dieser soll den Beherbergungsanbietern in Kantonen ohne digitales Meldesystem die digitale Meldung der G‰stedaten ermˆglichen. In Kantonen mit bereits etablierten und gut funktionierenden digitalen Meldesystemen wie beispielsweise Basel-Stadt, Freiburg oder Tessin kann die Meldung der G‰stedaten weiterhin mit den bestehenden Systemen erfolgen. Dies ist insbesondere auch daher angezeigt, da diese Kantone ihr Meldesystem mit weiteren Anwendungsf‰llen und Zwecken verbunden haben (G‰stekarten, Kurtaxen, Logiernachtstatistiken).
Die Implementierung des Behˆrdengangs ´Meldewesen f¸r die Beherbergungª auf EasyGov soll im Jahr 2028 erfolgen. EasyGov wird ausschliesslich als Portal fungieren, das den digitalen Behˆrdengang ermˆglicht. Die Daten der G‰ste fliessen ausschliesslich zwischen den Beherbergungsanbietern und den zust‰ndigen kantonalen Stellen. Diese strikte Trennung ist nicht nur politisch gewollt, sondern auch datenschutzrechtlich zwingend.
1.2 Gepr¸fte Varianten und gew‰hlte Lˆsung
Das SD‹ gilt in 29 Staaten, darunter alle EU-L‰nder (ausser Irland und teilweise Zypern) sowie assoziierte EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), die das SD‹ als assoziierte Schengen-Staaten anwenden. Aus diesem Grund wurde untersucht, ob in einem der Staaten bereits eine praktikable Mˆglichkeit zur Vereinfachung und Digitalisierung des Meldeverfahrens besteht.
Das SEM hat bei mehreren Schengen-Staaten eine Umfrage zur Umsetzung von Artikel 45 SD‹ durchgef¸hrt. Die Ergebnisse der Umfrage liefern in Bezug auf die Digitalisierung des Meldewesens in den Schengen-Staaten kein klares Ergebnis. Es gibt L‰nder, in denen die Digitalisierung des Meldewesens teilweise umgesetzt wird, so z.B. Portugal (die Daten werden digital an die Behˆrden ¸bermittelt, der Gast muss vor Ort aber trotzdem einen Meldeschein unterschreiben) und ÷sterreich und Luxemburg (digitale Unterschriften sind zul‰ssig). Dann gibt es L‰nder, in denen die Digitalisierung des Meldewesens ein Ziel ist (z.B. Frankreich). Der aktuelle Umsetzungsstand ist jedoch nicht bekannt. In Deutschland werden als Alternative zur handschriftlichen Unterschrift weitere Identit‰tsfeststellungen anerkannt, so z.B. die Best‰tigung der Meldedaten durch einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung (Kreditkartenzahlung) vor Ort. Abkl‰rungen des SECO mit Deutschland haben ergeben, dass sich der Ersatz der Unterschrift durch eine Kreditkartenzahlung als wenig praxis-tauglich erwiesen hat und kaum genutzt wird. Weitere Mˆglichkeiten wie ein elektronischer Identit‰tsnachweis oder die Erprobung innovativer elektronischer Verfahren f¸hrten in Deutschland nicht zum Ziel, das Meldeverfahren f¸r den Gast und den Beherbergungsbetrieb einfacher zu gestalten.