Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/34: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE): Digitalisierung des Meldewesens in der Beherbergung · 9 Seiten

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Die Entwicklung eines neuen Meldescheinsystems nur mit den nˆtigsten Kernfunktionen (Variante 3) wurde ebenfalls verworfen, weil neben diversen H¸rden bei der Realisierung fraglich blieb, ob die Kantone ein System mit einem begrenzten Funktionsumfang ¸berhaupt einf¸hren wollen w¸rden. Auch waren neben einer problematischen Konkurrenzierung privater Anbieter die Risiken, die Kosten und die Realisierungsdauer hoch.

Schliesslich wurde auch die Entwicklung eines funktionsreichen, erweiterbaren Systems durch den Bund (Variante 4) verworfen, da diese Variante mit dem Motionsauftrag nicht vereinbar ist und dieselben Nachteile aufweist wie Variante 3.

2 Grundz¸ge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Durch die vorgeschlagene ƒnderung wird die Grundlage geschaffen f¸r die digitale Erfassung und ‹bermittlung der Meldedaten aus der Beherbergungswirtschaft. Der Beherbergende ¸berpr¸ft diese Angaben anhand des vorgewiesenen Ausweisdokuments. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Die Pflicht des Beherbergenden nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a SD‹ besteht einerseits darin, darauf hinzuwirken, dass erstens die Meldescheine erfasst sowie zweitens sich die beherbergten ausl‰ndische Personen durch Vorlage eines g¸ltigen Identit‰tsdokuments ausweisen. Andererseits ist der Beherbergende verpflichtet, diese Daten f¸r die zust‰ndigen Behˆrden bereitzuhalten oder diesen zu ¸bermitteln (Art. 45 Abs. 1 Bst. b SD‹).

Neu werden in Absatz 2 die beiden Mˆglichkeiten der Erstellung des Meldescheins aufgef¸hrt. So kann dieser in Papierform mit Unterschrift oder elektronisch ohne Unterschrift der zust‰ndigen kantonalen Behˆrde ¸bermittelt werden.

Schliesslich wird in Absatz 3 neu auch f¸r Gruppen eine elektronische Meldung ohne Unterschrift ermˆglicht.

3 Erl‰uterungen zu einzelnen Artikeln

ƒnderung der Verordnung ¸ber Zulassung, Aufenthalt und Erwerbst‰tigkeit (VZAE)

Die bestehende Verordnungsbestimmung wird totalrevidiert (Art. 18 E-VZAE).

Begriff der ´beherbergenden Personª7: Die ´beherbergende Personª bezeichnet nach geltendem und neu geplantem Recht nat¸rliche oder juristische Personen, die ausl‰ndische Staatsangehˆrige beherbergen und damit einen finanziellen Ertrag erzielen. Es wird nicht unterschieden zwischen professionellen Beherbergern (Hotels, Einrichtungen der Parahotellerie) und (nat¸rlichen) Personen, die gelegentlich G‰ste beherbergen; das einzige bestimmende Kriterium ist das ´Entgeltª, das der Beherberger f¸r die Beherbung erh‰lt, und nicht die Regelm‰ssigkeit dieser T‰tigkeit. Somit sind Privatpersonen, die eine Online-Plattform f¸r die Vermietung und Reservierung von Privatwohnungen (z. B. Airbnb, Wimdu, FeWo) nutzen, um ihre Wohnung gegen Entgelt zu vermieten, ebenfalls als ´beherbergende Personenª zu betrachten und meldepflichtig nach Artikel 16 AIG und Artikel 18 VZAE.

7 Siehe dazu die Weisungen SEM I. Ausl‰nderbereich, Ziffer 3.1.3.1; abrufbar unter www.sem.admin.ch> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausl‰nderbereich