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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
3.1 Nacheichung
3.1.1 Dem Strahlentherapie-Dosimeter muss für die Eichung eine Bedienungsanlei-
tung mit technischer Beschreibung beiliegen.
3.1.2 Die Eichung umfasst die Prüfung der Funktionstüchtigkeit sowie die Kalib-
rierung des Strahlentherapie-Dosimeters. Im Weiteren wird die radioaktive Kontrollvorrichtung begutachtet und die dem Kontrollstrom entsprechende Anzeige im Eichzertifikat als Kontrollanzeige festgehalten.
3.1.3 Das Strahlentherapie-Dosimeter muss im Referenzstrahlungsfeld der jeweili-
gen Strahlungsart und -qualität kalibriert werden. Erfolgt die Kalibrierung eines Strahlentherapie-Dosimeters für MV-Photonen- und MeV-Elektronenstrahlung im Co-60-Feld, so müssen die Kalibrierkoeffizienten für die jeweilige Strahlqualität mittels eines Korrektionsfaktors kQumgerechnet werden.
3.1.4 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 3 % und für Röntgenstrahlung mit Erzeu-
gungsspannung kleiner oder gleich 100 kV ± 4 %.
3.2 Kontrollverfahren durch die Verwenderin
3.2.1 Im Kontrollverfahren durch die Verwenderin wird mit der radioaktiven Kon-
trollvorrichtung die Abweichung des Anzeigewertes des Strahlentherapie-Dosimeters von dessen Bezugswert bestimmt.
3.2.2 Die Prüfung muss mit den im Eichzertifikat festgehaltenen Komponenten
durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere auch für Wandverstärkungskappen und wasserdichte Umhüllungen der Ionisationskammer sowie den Adapter zur Positionierung der Ionisationskammer in der Kontrollvorrichtung.
3.2.3 Die Luftdichtekorrektur bei der Prüfung mit der radioaktiven Kontrollvorrich-
tung muss mit rückführbar kalibrierten Thermometern und Barometern durchgeführt werden. Die Luftdichtekorrektur muss bei einem Vertrauensniveau von 95 % auf mindestens ± 0,3 % genau sein. Dabei müssen folgende Daten schriftlich festgehalten werden:
– Datum der Prüfung, Visum der ausführenden Person;
– Kennzeichnung des Elektrometers, der Kammer, des Adapters und der radioaktiven Kontrollvorrichtung;
– Kontrollanzeige, dem Nullstrom einschliesslich Leckstroms entsprechende Anzeige vor und nach der Kontrollstrommessung sowie Temperatur und Luftdruck;
– luftdichtekorrigierte Kontrollanzeige, bezogen auf die Referenztemperatur T0 = 293,15 K und den Referenzluftdruck p0 = 1013,25 hPa, sowie die auf das Datum der Prüfung umgerechnete, im Eichzertifikat aufgeführte Kontrollanzeige.
3.2.4 Bei der Prüfung darf die Kontrollanzeige um höchstens die folgenden Werte
vom im Eichzertifikat festgehaltenen und auf das Datum der Prüfung umgerechneten Wert abweichen:
– 1,5 % für weiche Röntgenstrahlung (≤ 100 kV);