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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
– 0,5 % für harte und hochenergetische Photonenstrahlung (> 100 kV);
– 1,0 % für Elektronenstrahlung.
Ist die Abweichung grösser, so muss das Strahlentherapie-Dosimeter nachgeeicht werden.
3.2.5 Wird ein Strahlentherapie-Dosimeter häufiger als einmal pro Halbjahr einge-
setzt, so muss es wenigstens halbjährlich mit der Kontrollvorrichtung und der radioaktiven Prüfquelle auf Funktionsfähigkeit und Konstanz hin überprüft werden. Andernfalls muss diese Überprüfung jeweils vor Gebrauch erfolgen.
3.3 Reparatur und Sicherung
3.3.1 Die zuständigen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz können in Absprache
mit dem METAS Wartungsstellen oder Privatpersonen ermächtigen, Messmittel nach erfolgter Reparatur oder Wartung mit privaten Sicherungszeichen zu verschliessen.
3.3.2 Nach einer Reparatur oder Wartung müssen Strahlentherapie-Dosimeter
nachgeeicht werden.
3.3.3 Wird eine Reparatur oder Wartung, welche die messtechnischen Eigenschaf-
ten beeinflussen kann, durch eine dazu ermächtigte Wartungsstelle durchgeführt, so kann anstelle der Nacheichung das Kontrollverfahren durch die Verwenderin durchgeführt werden.
3.3.4 Ist die Reparatur durch eine ermächtigte Wartungsstelle durchgeführt worden,
so kann nach einer Reparatur oder Wartung, die keinen Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften hat, auf die Durchführung eines Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit verzichtet werden.