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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Ersteichung umfasst nebst den allgemeinen Prüfungen gemäss Anhang 5 Ziffer 2 MessMV die Prüfpunkte für die Nacheichung.
3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Das METAS kann die Eich- und Prüffristen für einzelne Bauarten bestimmter Hersteller verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3.1 Nacheichung
3.1.1 Die Eichung wird am Verwendungsstandort des Aktivimeters durchgeführt.
3.1.2 Dem Aktivimeter müssen für die Eichung eine Bedienungsanleitung mit tech-
nischer Beschreibung und folgende weitere Unterlagen beiliegen:
– Resultate der letzten halbjährlichen Kontrolle der Linearität und der Reproduzierbarkeit, ausgenommen bei Neuanschaffungen;
– Ergebnisse der letzten Eichung oder der früheren Vergleichsmessungen, ausgenommen bei Neuanschaffungen;
– Liste aller in der Praxis und bei der Eichung verwendeten Nuklide mit den nuklid- und geometriespezifischen Kalibrierfaktoren;
– Kalibrierzertifikate für die nuklidspezifischen Kalibrierfaktoren, die nicht aus einer Standardkalibrierfaktorenliste des Herstellers für diesen Kammertyp stammen;
– Bestätigung der letzten sechsjährlichen Wartung durch den Hersteller beziehungsweise das Inbetriebnahmeprotokoll für Neuanschaffungen.
Die Kalibrierfaktoren müssen einsehbar sein.
3.1.3 Die Eichung umfasst die Prüfung der Funktionstüchtigkeit sowie die Kalib-
rierung des Aktivimeters. Im Weiteren wird die radioaktive Prüfquelle begutachtet und die dem Kontrollstrom entsprechende Anzeige im Eichzertifikat als Kontrollanzeige festgehalten.
3.1.4 Das Aktivimeter wird mit den Referenzquellen Co-57, Co-60, Cs-137 und,
falls damit Beta-Strahler ohne signifikanten Gamma-Anteil gemessen werden, zusätzlich mit der Referenzquelle Sr-90/Y-90 kalibriert. Das METAS kann für einzelne Bauarten in der Zulassung auch andere Referenzquellen bestimmen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dieser Messmittel es erlauben oder verlangen.
3.1.5 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 10 % bei der Eichung eines Aktivimeters
für Gamma-Strahler sowie für Beta-Strahler mit signifikantem Gamma-Anteil.
3.1.6 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 20 % bei der Eichung eines Aktivimeters
für Beta-Strahler und Alpha-Strahler ohne signifikanten Gamma-Anteil.