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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
3.2 Kontrollverfahren durch die Verwenderin
3.2.1 Im Kontrollverfahren durch die Verwenderin wird die Konstanz des An-
sprechvermögens und der Systemlinearität bestimmt. Es muss für Aktivimeter aller Verwendungsarten durchgeführt werden. Für diese Prüfungen müssen die Referenzdaten einer gültigen Eichung und die Werte, welche bei der Inbetriebnahme oder bei der letzten Wartung bestimmt wurden, vorliegen.
3.2.2 Für die Bestimmung der Konstanz des Ansprechvermögens ist die zum Akti-
vimeter gehörende radioaktive Prüfquelle zu verwenden. Die Systemlinearität wird über die Variation der Aktivität einer Probe mit einem kurzlebigen Nuklid, zum Beispiel Tc-99m, realisiert.
3.2.3 Bei der halbjährlichen Messung der Konstanz des Ansprechvermögens darf
die Kontrollanzeige vom im Eichzertifikat festgehaltenen und auf das Datum der Prüfung umgerechneten Wert um nicht mehr als ± 3 % abweichen. Wenn die Abweichung grösser ist, muss das Aktivimeter nachgeeicht werden.
3.2.4 Bei der arbeitstäglichen Messung der Konstanz des Ansprechvermögens darf
die Kontrollanzeige von dem bei der Inbetriebnahme oder bei der letzten Wartung festgehaltenen und auf das Datum der Prüfung umgerechneten Wert um nicht mehr als ± 5 % abweichen. Wenn die Abweichung grösser ist, muss das Aktivimeter einer Wartung unterzogen und nachgeeicht werden.
3.2.5 Bei der halbjährlichen Messung der Systemlinearität muss die relative Abwei-
chung des Messwertes vom Mittelwert der zerfallskorrigierten Messwerte für alle Messpunkte kleiner als ± 5 % sein. Die Prüfung der Linearität muss über den gesamten verwendeten Messbereich, der auch die Messwerte der Prüfquelle umfasst, erfolgen.
3.2.6 Die Messung der Konstanz des Ansprechvermögens nach Ziffer 3.2.3 muss
alle sechs Monate durchgeführt werden. Die Messung der Konstanz des Ansprechvermögens nach Ziffer 3.2.4 muss an jedem Tag durchgeführt werden, an dem das Aktivimeter verwendet wird.
3.2.7 Die Messung der Systemlinearität nach Ziffer 3.2.5 muss alle sechs Monate
durchgeführt werden.
3.3 Vergleichsmessung
3.3.1 Die Teilnahme an einer Vergleichsmessung setzt eine gültige Eichung voraus.
3.3.2 Die Vergleichsmessung wird vom METAS, von einer Eichstelle oder von ei-
nem beauftragten Referenzlaboratorium organisiert. Das Personal des nuklearmedizinischen Labors führt die Messungen mit dem zu prüfenden Aktivimeter selbst aus.
3.3.3 Die Vergleichsmessungen werden abwechselnd mit den Nukliden Techne-
tium-99m oder Jod-131 oder mit weiteren durch das METAS in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) bestimmten Nukliden durchgeführt.
3.3.4 Das nuklearmedizinische Labor kann zwischen folgenden zwei Verfahren
wählen: